Erstmals müssen Biosimiliars ausgetauscht werden

BERLIN (run). GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband haben sich darauf geeinigt, dass Apotheken ab Oktober bestimmte biotechnologisch hergestellte Folgeprodukte (Biosimilars) gegeneinander austauschen können, sofern der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat.

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Nach der neuen Anlage des Rahmenvertrags können somit neun bioidentische Arzneimittel ausgetauscht werden. Als Austauschkriterium wurde festgelegt, dass das Biosimilar mit Bezug auf die Referenzarznei zugelassen wurde und sich Ausgangsstoffe und Herstellungsprozess nicht unterscheiden.

Austauschbar sind danach drei Präparate mit Epoetin alfa (Abseamed, Binocrit, Epoetin alfa Hexal) und die beiden Epoetin-zeta-Produkte Retacrit und Silapo. Außerdem gilt das für Biograstim von CT und Ratiograstim von ratiopharm mit dem Wirkstoff Filgrastim sowie die Interferon-beta-1b-Präparate Betaferon und Extavia.

Der Brachenverband Pro Generika sieht die neue Regelung kritisch: Der Austausch von Biosimilars untereinander führe nicht zu Einsparungen. Patienten mit schweren Erkrankungen würden durch diese 'Substitution um der Substitution willen‘ erheblich verunsichert, heißt es in einer Mitteilung. Die Substitution biotechnologischer Arzneimittel müsse ausschließlich in der Verantwortung des Arztes liegen.

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