Selbstverwaltung

GBA verlängert Sonderregeln bis 30. Juni

Der Gemeinsame Bundesausschuss folgt der Politik: Künftig kann er seine Richtlinien regional bis lokal beschränkt gelten lassen oder aussetzen. Zudem hat er einige Sonderregelungen verlängert.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Nach einer Änderung seiner Geschäftsordnung kann der GBA künftig auch räumlich begrenzte Ausnahmen seiner Richtlinien beschließen.

Nach einer Änderung seiner Geschäftsordnung kann der GBA künftig auch räumlich begrenzte Ausnahmen seiner Richtlinien beschließen.

© Michaela Illian

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat einen Großteil seiner Corona-Sonderregelungen bis zum 30. Juni verlängert. Zudem greift das Spitzengremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen die aktuellen politischen Entwicklungen auf. Nach einer Änderung seiner Geschäftsordnung kann der GBA künftig auch räumlich begrenzte Ausnahmen seiner Richtlinien beschließen.

Das könnte zum Beispiel dann nötig werden, wenn in einer Region die Zahl der Infektionen binnen einer Woche die Grenze von 50 je 100.000 Einwohner oder lokal anders festgesetzte Grenzen reißt.

„Wir haben ein zielgenaues und pragmatisches Verfahren beschlossen, mit dem der GBA auf ein räumlich begrenztes Infektionsgeschehen reagieren kann“, sagte der unparteiische Vorsitzende des GBA, Professor Josef Hecken, am Donnerstag.

Dementsprechend könnten Richtlinien dann „zeitlich und regional“ ausgesetzt oder angepasst werden. Der Beschluss lasse sich bis hin auf ein einzelnes Krankenhaus anwenden, sagte Hecken.

Folgende Regelungen hat der GBA bis zum 30. Juni verlängert:

  • Arztpraxen können weiterhin neue Arzneiverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Das Rezept kann per Post zugestellt werden.
  • Folgeverordnungen können Ärzte nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel ausstellen.
  • Folgeverordnungen bei häuslicher Krankenpflege können weiterhin auch bis zu 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden, wenn die Verordnung wegen COVID-19 vorher nicht möglich war.
  • Die Frist zur Vorlage von Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege bei der Kasse bleibt auf zehn Tage statt drei Tage verlängert.
  • Ein Austausch verordneter Arzneimitteln in der Apotheke soll auch weiterhin nur dann möglich sein, wenn der verordnende Arzt den Austausch ausdrücklich nicht ausgeschlossen oder keine Verordnung eines Arzneimittels nach der Substitutionsausschlussliste vorliegt.
  • Krankenhausärzte können Patienten bei der Entlassung für 14 Tage häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Soziotherapie sowie Heil- und Hilfsmittel verordnen. Auch die Arbeitsunfähigkeit können sie bis zu 14 Tagen feststellen statt wie in Nicht-Krisenzeiten bis zu sieben Tagen. Dies soll gelten, solange der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht aufgehoben hat.
  • Krankentransporte von nachweislich an COVID-19 erkrankten Menschen zu zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen müssen nicht vorher von der Kasse genehmigt werden.
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