Gerichte streiten über Berichte zu Pflegeheimen

KÖLN (iss). Die Sozialgerichte gehen noch uneinheitlich mit den neuen Transparenzberichten für Pflegeheime um. Das Sozialgericht (SG) Münster hatte in einem Eilverfahren die Veröffentlichung der negativen Ergebnisse eines Heimes zunächst gestoppt. Das SG Dortmund hat die Klage eines anderen Pflegeheimträgers dagegen zurückgewiesen.

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Nach Veröffentlichung der Note "mangelhaft" müssen Heime nach Einschätzung der Münsteraner Richter "erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und einen wirtschaftlichen Schaden fürchten". Da dadurch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Trägers betroffen sei, hat das Gericht die Veröffentlichung bis zum Hauptsacheverfahren wie berichtet untersagt.

Auch die Dortmunder Sozialrichter schlossen nicht aus, dass das betroffene Heim in Unna durch den Bericht negativ betroffen sein könnte. Es sei aber nicht zu erkennen, dass die Vorwürfe unzutreffend seien, entschieden sie. Der Heimträger hatte argumentiert, dass der Bericht über die Qualitätsprüfung ein unzureichendes Bild zeichne. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend beteiligt gewesen, und das Heim habe keine Gelegenheit gehabt, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Das sahen die Richter anders. Sie kamen zu dem Schluss, dass "der sorgfältig abgefasste Bericht" auf einer gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung beruht. Die Pflegeverbände seien zudem beteiligt worden, die unangemeldete Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe, teilte das SG mit.

SG Münster (Az.: S 6 P 202/09 ER) und Dortmund (Az.: S 39 P 279/09 ER)

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