Häusliche Pflege: BSG weist Klage der Kassen ab

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KASSEL (mwo). Der Schiedsspruch zur Vergütung der Häuslichen Krankenpflege (HKP) in Hessen 2007/08 ist gültig. Das Bundessozialgericht (BSG) wies kürzlich eine Klage der Krankenkassen ab. Nach dem Kasseler Urteil haben solche Klagen keine aufschiebende Wirkung.

Kassen und Pflegeverbände hatten sich nicht auf eine höhere Vergütung einigen können. Nach Jahren des Stillstands forderten die Verbände 15,77 Prozent mehr, die Kassen wollten 3,2 Prozent zugestehen. Der Schlichter summierte den Grundlohnsummenanstieg der Jahre 2001 bis 2007 auf und setzte so eine Erhöhung um 5,98 Prozent fest. Den Kassen war das noch zu viel, sie klagten daher gegen die Schiedsperson und die Pflegeverbände. Doch die Schiedsperson handelt nicht als Behörde, sondern als "Vertragshelfer" urteilte das BSG. Daher kann sie nicht verklagt werden.

Schon während der Verhandlung interessierten sich die Krankenkassen auch dafür, ob das Urteil auf das Schiedsverfahren in der hausarztzentrierten Versorgung übertragbar sein würde. Denn auch dort gibt es nicht eine Schiedsstelle, sondern ebenfalls eine Schiedsperson. Gegen sie wollte das BSG eine Klage nicht ausschließen. Denn es handele sich nicht wie bei der HKP um ein "vertragliches Schiedsverfahren", sondern um ein "gesetzlich normiertes Schiedsverfahren". Dass eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, ist hier gesetzlich geregelt.

Az.: B 3 KR 1/10 R

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