Notfallrettung

Hilfsfristen für Rettungsdienst: Eilantrag gegen Baden-Württemberg nach Urteil

Baden-Württemberg wollte die 95%-Hilfsfrist für die Rettung auf 12 Minuten anheben. Das kippte der VGH. Hält das Land sich an das Urteil? Einige Bürger glauben das nicht.

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Wie schnell soll er sein müssen? RTW irgendwo in Baden-Württemberg.

Wie schnell soll er sein müssen? RTW irgendwo in Baden-Württemberg.

© Weber / Eibner-Pressefoto / picture alliance

Stuttgart. Nach einem Urteil, mit dem die Hilfsfristen aus dem baden-württembergischen Rettungsdienstplan für unwirksam erklärt wurden, wird der Druck auf das Innenministerium nun erhöht: Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart wenden sich mehrere Antragsteller dagegen, dass das Land Baden-Württemberg die mit dem Urteil für unwirksam erklärte Norm faktisch weiter anwende. Das teilte ein Gerichtssprecher am Freitag mit.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hatte die Hilfsfristen im Rettungsdienstplan im Mai für unwirksam erklärt. Im Rettungsdienstgesetz des Landes heißt es, die Hilfsfrist soll „aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen“.

In den Rettungsdienstplan 2022 hingegen schrieb das Ministerium: „Als Zielerreichung ist vom Einsatzannahmeende bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen eine Zeit von 12 Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze anzusetzen.“

Ministerium arbeitet an Gesetzesänderung

Das Innenministerium teilte mit: „Der Vorwurf der Missachtung der geltenden Rechtslage durch das Land ist nicht nachvollziehbar.“ Die Regelungen des Rettungsdienstgesetzes gelten demnach nach wie vor – unabhängig vom Rettungsdienstplan.

Aktuell arbeite das Ministerium an einem umfangreichen Gesetzentwurf, der die Erkenntnisse aus dem Urteil umsetze. Dieser solle noch im Herbst an den Landtag gehen. Die Regelungen zur Hilfsfrist würden dabei so überarbeitet, „dass sie als rechtssichere Planungsgrundlage für die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Vorhaltung in der Notfallrettung herangezogen werden können“, hieß es. Die Hilfsfrist sei kein Qualitätsindikator.

Die Kläger wollen möglichst kurze Fristen. Sie argumentierten, als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten – vor allem ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – betroffen zu sein. (dpa/eb)

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