Behandlung von Häftlingen

Indikation zählt - nichts sonst

Auch Strafgefangene haben Anspruch auf Methadon-Substitution, wenn dies medizinisch notwendig ist. Und auf einen Arzt, dem sie vertrauen können.

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HAMM. Die medizinische Behandlung von Häftlingen soll "ausschließlich auf der Basis medizinischer Erwägungen" erfolgen.

Ist dies nicht gewährleistet, können Gerichte die Verlegung eines Häftlings in eine andere Justizvollzugsanstalt anordnen, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied.

Es gab damit einem 40-jährigen Untersuchungsgefangenen Recht. Das Landgericht Bielefeld hatte ihn im Januar 2014 wegen Drogenhandels zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt.

Dagegen hat er Revision eingelegt, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und er weiter in Untersuchungshaft sitzt.

Wegen seiner Drogenabhängigkeit hatte der 40-Jährige bereits vor seiner Inhaftierung eine Substitutionsbehandlung mit Methadon begonnen. Diese setzte er im Gefängnis unter Aufsicht des Anstaltsarztes fort.

Nach Angaben des Häftlings kam jedoch nicht die notwendige und verordnete Menge der Ersatzdroge bei ihm an. Offenbar zweige Gefängnispersonal einen Teil ab, beschwerte er sich.

Arzt widersetzte sich Gericht

Der Anstaltsarzt nahm diese "Unstimmigkeiten" zum Anlass, die Substitutionstherapie auslaufen zu lassen. Trotz gegenteiliger gerichtlicher Anordnung setzte er die Ersatzdroge schließlich ganz ab.

Dies sei rechtswidrig gewesen, bestätigte später das Landgericht Bielefeld. Ob die Substitutionstherapie nun wieder aufzunehmen ist, sei allerdings eine medizinische Frage und liege daher im Ermessen des Anstaltsarztes.

 Daraufhin verlangte der Häftling die Verlegung in ein anderes Gefängnis. Er habe kein Vertrauen mehr, dass der Anstaltsarzt hier eine sachgerechte, an medizinischen Gründen orientierte Entscheidung treffe.

Das OLG Hamm gab ihm Recht. Der 40-Jährige habe einen "gewichtigen Grund" für seinen Verlegungswunsch. Denn er habe "objektiv begründet jedwedes Vertrauen in eine angemessene ärztliche Behandlung in der derzeitigen Justizvollzugsanstalt verloren".

 Diese müsse sich allein an der Frage orientieren, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist oder nicht. "Aufgrund der zurückliegenden Vorfälle" bestünden "begründete Zweifel" daran, dass dies im derzeitigen Gefängnis gewährleistet sei, betonte das Gericht. (mwo)

OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014, Az.: 3 Ws 213/14

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