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Masern-Impfpflicht

KBV will Regeln für digitalen Impfausweis

KBV begrüßt Einführung einer Impfpflicht gegen Maser, wünscht sich aber einige Änderungen im Referentenentwurf.

Veröffentlicht:

BERLIN. Anfang Mai hat das Bundesgesundheitsministerium den „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vorgelegt (wir berichteten). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordert nun in einer Stellungnahme zum Entwurf Klarstellungen im künftigen Gesetz zum Beispiel bei Fristen oder dem digitalen Impfausweis.

731.000 Impfungen zusätzlich

So ist im Referentenentwurf eine Impfpflicht gegen Masern für Menschen vorgesehen, die in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Diese sollen bis zum 31. Juli 2020 nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft wurden. Diese Frist hält die KBV angesichts von mindestens 731.000 zusätzlicher Impfungen im ersten Jahr für zu knapp. Um Kapazitätsengpässe zu vermeiden, schlägt sie die Verlängerung der Frist auf den 31. Januar 2021 vor.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass jeder Arzt zur Durchführung von Impfungen berechtigt ist und Fachärzte unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit nach den Gebietsdefinitionen diese durchführen dürfen. Somit wird es Gynäkologen beispielsweise möglich sein, dass sie etwa die Partner ihrer Patientinnen impfen dürfen.

Auch Kinderärzte könnten dann die Eltern der behandelten Kinder oder Jugendlichen versorgen. Die KBV geht davon aus, dass die vorgesehene Neuregelung im geplanten Gesetz, die eine „deutlich über die genannten Beispiele hinausgehende Öffnung darstellt“, nur entsprechend der oben genannten Beispiele umgesetzt werde, so die KBV.

Analog oder digital – aber nicht parallel

Die Möglichkeit, Impfungen künftig in digitaler Form dokumentieren zu können, begrüßt die KBV. Allerdings fordert sie eine Präzisierung im Gesetzestext, damit nicht parallel eine Dokumentation auf Papier und digital erfolgt.

Das würde für Arztpraxen einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Bei einer Parallelbedienung bestehe außerdem die Gefahr, warnt die KBV, dass die Informationen zum Impfstatus des Versicherten nicht übereinstimmen.

Die elektronische Bestätigung einer durchgeführten Impfung sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem Siegel zu versehen, heißt es im Referentenentwurf. Damit sei klargestellt, dass der Übertrag der papiergebundenen Dokumentation in den Impfausweis – sofern der Arzt, der die Impfung durchgeführt hatte, nicht erreicht werden kann – durch das Gesundheitsamt zu erfolgen hat, meint die KBV.

Sollte der Arzt die Impfung in den digitalen Ausweis übertragen müssen, müsse dieser Mehraufwand vergütet werden. Weiter fordert die KBV, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst nur Zugriff auf den digitalen Impfausweis erhält und nicht auf die komplette elektronische Patientenakte. (ato)

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