Geplante Klinikreform

KV Berlin warnt vor Wettbewerbsverzerrung in der ambulanten Versorgung

Dr. Burkhard Ruppert, Chef der KV Berlin, gibt zu bedenken: Die vereinbarten Eckpunkte zur Klinikreform machen nicht klar, inwieweit Level Ii-Krankenhäuser zulasten der budgetierten Gesamtvergütung abrechnen dürften. Die KV behält sich rechtliche Schritte vor.

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Berlin. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin warnt vor Wettbewerbsverzerrung und Nachteilen für die niedergelassenen Ärzte in der Folge einer Krankenhausreform. Auslöser der Verstimmung ist das am Montag von Bund und Ländern vorgestellte Eckpunktepapier, das Grundlage einer Krankenhausreformgesetzgebung sein soll.

Darin zeichneten sich bereits Auswirkungen auf die ambulante Versorgung ab, heißt es bei der KV Berlin. „Weil die Länder über Jahre ihren Investitionsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, wird nun eine Reform unausweichlich, die vermutlich dazu führt, dass diese wirtschaftlich angeschlagenen Häuser mit Geldern des ambulanten Sektors künstlich am Leben gehalten werden sollen“, kommentierte KV-Vorstandsvorsitzender Dr. Burkhard Ruppert die Einigung von Bund und Ländern.

KV-Vertreter fordern gleichlange Spieße

Es sei für die Vertreter der KV Berlin im Eckpunktepapier nicht erkennbar, inwieweit Level Ii-Krankenhäuser als sektorenübergreifende Versorger zulasten der budgetierten Gesamtvergütung abrechnen dürften und damit eine stärkere Quotierung fachärztlicher Leistungen verursachten. „Wir fordern, eine Ungleichbehandlung bei der Vergütung gleicher Leistungen zu verhindern und damit gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen“, sagte Ruppert.

Dass die Länder den Level-Ii-Krankenhäusern zum Beispiel Investitionskosten erstatteten, nicht aber den niedergelassenen Vertragsärzten, obwohl beide ambulante Leistungen erbrächten, bedeute einen inakzeptablen Wettbewerbsvorteil für die Krankenhäuser, sagte Vorstandsmitglied Günter Scherer. Sollte diese Ungleichbehandlung in ein Gesetz einfließen, sei für die KV Berlin die Prüfung rechtlicher Schritte unvermeidbar. (af)

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