KV-Infos können Arzneitherapie nicht bestimmen

Mit Informationsschreiben versuchen KVen und Kassen, ärztliche Verordnungsentscheidungen zu beeinflussen. Das ist aus der Sicht von Medizinrechtlern legal. Aber für den Arzt sind diese Infos nicht bindend.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

PDF des Medizinrechtler Dr. Gerhard Nitz zum Download.

NEU-ISENBURG Informationen und Hinweise von KVen und Krankenkassen zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln können für den Arzt eine Entscheidungshilfe sein - sie sind aber rechtlich unverbindlich und können dementsprechend eine Verordnungsentscheidung nicht determinieren.

Diese vor dem Hintergrund der Verunsicherung von Ärzten für die Praxis bedeutsame Einordnung der Informationsschreiben hat der Berliner Medizinrechtler Dr. Gerhard Nitz jetzt vorgenommen.

Erneuter Anlass: Die AOK Niedersachsen und die Gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittelvereinbarung der KV und der Kassenverbände in Westfalen-Lippe hatten bei Ärzten, insbesondere Urologen, auf die Möglichkeiten preisbewusster Verordnungen von LH-RH-Analoga bei der Behandlung von Patienten mit Pro-stata-Karzinom hingewiesen. In diesen Schreiben wird darauf aufmerksam gemacht, dass zwischen Original-Präparaten und den Präparaten generischer Anbieter Preisunterschiede bestehen, generische Anbieter aber einen relativ geringen und konstanten Marktanteil haben.

Um den Ärzten ihre persönliche Situation vor Augen zu führen, werden sowohl in Niedersachsen wie auch in Westfalen-Lippe die individuellen Verordnungsdaten übermittelt. Derartige Informationsschreiben haben bei den Empfängern teilweise Verunsicherung darüber ausgelöst, ob Verordnungsumstellungen erzwungen werden können.

Der Jurist Nitz sieht KVen und Kassen als legitimiert an, Ärzte mit solchen Schreiben zu informieren. Basis dafür ist Paragraf 73 Absatz 8 SGB V. Aber, so Nitz: "Das bedeutet nicht, dass sich der Arzt an aus seiner medizinischen Sicht unzutreffende Schlussfolgerungen in den Schreiben halten muss."

Diese Schreiben sollten dem Arzt einen "Input" für seine Entscheidungsfindung geben, ohne die Entscheidung selbst zu determinieren. "Demgemäß sind die Schreiben rechtlich unverbindlich", so Nitz.

Rechtlich verbindlich seien hingegen die ärztliche Therapieverantwortung und das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dabei müsse der Arzt selbst die Entscheidung über die Konkretisierung des medizinischen Standards bei dem jeweiligen Patienten in Einklang mit dessen Willen treffen.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlange vom Arzt, bei verschiedenen Therapieoptionen, die im konkreten Fall äquivalent sind, die preisgünstigste Alternative zu wählen. Das bedeute aber auch, dass eine teurere Therapie dann wirtschaftlich ist, wenn es hierfür medizinische Gründe gibt.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit könnten heute nicht mehr allein die Apothekenverkaufspreise herangezogen werden. Maßgeblich seien vielmehr die den Kassen tatsächlich entstandenen Kosten. Diese werden beeinflusst durch Rabattverträge, die Folge- oder Begleitkosten einer Krankheit. Gerade bei Rabattvertragsarzneimitteln kann sich der Arzt darauf verlassen, dass die Verordnung dieser im System der GKV als wirtschaftlich gilt.

Fazit für die Praxis laut Nitz: Medizinische Überlegungen sind stets vorrangig.

PDF zum Download: "Zur rechtlichen Verbindlichkeit von „Informationsschreiben“ der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen über die Verordnungsfähigkeit bestimmter Arzneimittel" von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Gerhard Nitz

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