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Hebammengeleitete Kreißsäle

Kreißsäle: Welche Freiheiten gibt der G-BA angestellten Hebammen?

Bis zum Sommer 2025 sollen Qualitätssicherungsmaßnahmen für Kreißsäle beschlossen werden, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer angestellten Hebamme geleitet werden.

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Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag die Weichen dafür gestellt, dass im Januar 2025 die Beratungen zu einer neuen Richtlinie mit verbindlichen qualitätssichernden Anforderungen an hebammengeleitete Kreißsäle starten können. Trotz der durch den Gesetzgeber vorgegebenen ungewöhnlich kurzen Frist von lediglich sechs Monaten werde er sorgfältig den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Beratungen einfließen lassen, teilte der G–BA am Freitag mit.

An den Beratungen seien neben den Träger- und Patientenorganisationen wegen der zu treffenden Regelungen ebenso Vertreterinnen und Vertreter der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerates eingebunden – außerdem natürlich auch Berufsverbände der Hebammen auf Bundesebene.

Den Regelungsauftrag hatte der Gesetzgeber dem G-BA mit dem jüngst in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG ) übertragen. Gemäß Paragraf 136a Absatz 7 SGB V (neu) sollen bis zum Sommer 2025 Qualitätssicherungsmaßnahmen für Kreißsäle beschlossen werden, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. (eb)

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