Anhörung im Gesundheitsausschuss

Medizinalcannabis: Ärzteverbände halten Präsenzpflicht von Patienten für richtig

Die Bundesregierung will bei der Verordnung von Cannabis zu analogen Regeln zurück: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und Versandhandelsverbot. Die Grünen halten das für unbegründet und warnen vor neuen Hürden in der Versorgung.

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Der Gesundheitsausschuss des Bundestags hört am Mittwoch Sachverständige zur geplanten Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes an.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestags hört am Mittwoch Sachverständige zur geplanten Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes an.

© Sonja Marzoner / dpa / picture alliance

Berlin. Die geplanten strengeren Regeln bei der Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken treffen bei Ärzte-Verbänden ganz überwiegend auf Zustimmung.

Zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) werden am Mittwochnachmittag im Gesundheitsausschuss des Bundestags Verbände und Fachgesellschaften angehört. Im ersten Halbjahr 2025 war der Import von Cannabisblüten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent gestiegen, dagegen legten Verordnungen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung nur einstellig zu.

Nach dem Willen der Bundesregierung darf künftig eine Verschreibung nur noch nach persönlichem Kontakt zwischen Arzt und Patient in der Praxis oder bei einem Hausbesuch erfolgen. Bei Folgeverordnungen muss in den vergangenen vier Quartalen mindestens ein persönlicher Arztkontakt stattgefunden haben. Auch der Versandhandel mit Cannabisblüten soll verboten werden.

Die Bundesärztekammer (BÄK) befürwortet die Ziele des Gesetzentwurfs. In der Stellungnahme heißt es, die ärztliche Sorgfaltspflicht setze bei diesen Verordnungen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus, in dem sowohl die medizinische Indikation geprüft als auch über mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen aufgeklärt werden müsse.

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Unverändert kritisch sieht die BÄK die Herausnahme von Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und fordert, hier sollten wieder die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gelten. Eine Rückkehr zur Verordnung auf Betäubungsmittelrezepten könne die Therapiesicherheit erhöhen und missbräuchlichen Anwendungen entgegenwirken, heißt es in der Stellungnahme.

Verband: Gesetz schafft ein „Doppelverbot“

Mehrere Verbände rufen nach weitergehenden strengeren Regeln, so auch die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie. So sollten für Cannabisblüten und Extrakte verbindliche Fachinformationen zur Verfügung gestellt werden, die Angaben zum Cannabinoidprofil und Warnhinweise etwa zu Wechselwirkungen und zum Nebenwirkungsprofil enthalten. Angeregt wird zudem, für Cannabisblüten und THC-reiche Zubereitungen Höchstmengen und Schwellenwerte zu definieren.

Völlig anders fällt die Bewertung durch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) aus. Der Gesetzentwurf schaffe ein „Doppelverbot“, durch das zwei Zugangswege gekappt oder verschärft würden: die telemedizinische ärztliche Versorgung und der Versand von Cannabisblüten durch Apotheken. Beides führe nicht zu einer besseren Betreuung von Patienten, „sondern zu schlechterer Versorgung“.

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Zwar sei eine Therapie im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt „meistens“ besser als eine telemedizinische Behandlung. Da es jedoch nicht ausreichend Ärzte gebe, die cannabisbasierte Medikamente verschreiben, „führt diese Einschränkung zu einer Verknappung der ärztlichen Versorgung mit Cannabis und Cannabinoiden“, so die ACM.

Der GKV-Spitzenverband weist in seiner Stellungnahme darauf hin, die gesundheitsbedingten Folgekosten der möglichen Konsequenzen eines langfristigen Cannabiskonsums entstünden „größtenteils zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung“.

Getrocknete Blüten ohne arzneirechtliche Zulassung

Mit Blick auf die Arzneimitteltherapiesicherheit müsse daher der Leitsatz gelten: „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Die im Gesetzentwurf geplanten ärztlichen Therapieverlaufskontrollen seien daher geeignet, medizinisch nicht gerechtfertigten Gebrauch von Cannabis zu beschränken.

Nachschärfen sollte der Gesetzgeber zudem bei der Leistungspflicht von Krankenkassen für Cannabis in Form von getrockneten Blüten (Paragraf 31 Abs. 6 SGB V). Denn hier fehle eine arzneimittelrechtliche Zulassung – für kein Anwendungsgebiet seien Wirksamkeit und Sicherheit behördlich geprüft worden. Mit standardisierten Extrakten und Fertigarzneimitteln auf Basis von Cannabis gebe es besser geeignete Optionen, so der GKV-Spitzenverband.

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Aus Sicht von Bündnis90/Die Grünen würde der Gesetzentwurf zu unerwünschten Einschränkungen der Versorgung führen. In Änderungsanträgen wirbt die Fraktion daher unter anderem dafür, Verschreibungen im Rahmen einer Videosprechstunde weiter zu ermöglichen, und zwar bei dem Arzt bereits bekannten Patienten. Die Videosprechstunde sei fest im Versorgungssystem etabliert und gewährleiste „ärztliche Sorgfalt, Indikationsstellung und Therapiekontrolle in vollem Umfang“, heißt es.

Für falsch hält die Grünen-Fraktion zudem das vorgesehene Versandverbot für Medizinal-Cannabis. „Ein solches Sonderverbot wäre weder medizinisch noch rechtlich gerechtfertigt und führte zu einer sachlich unbegründeten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arzneimitteln“, heißt es in dem Antrag. Verwiesen wird darauf, dass aktuell nur rund 20 Prozent der Apotheken in Deutschland Medizinalcannabis abgäben. (fst)

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