City BKK

Mitarbeiter ohne Chance bei Kassen-Aus

Bei der Schließung einer Kasse geht es ausschließlich um öffentliche Interessen, urteilt das BSG.

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KASSEL. Mitarbeiter einer insolventen gesetzlichen Krankenkasse können nicht gegen deren Schließung klagen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Es wies damit einen früheren Jugendvertreter der City BKK ab.

Wegen Überschuldung hatte das Bundesversicherungsamt die City BKK zum 30. Juni 2011 geschlossen.

Rund 168.000 Versicherte mussten sich daraufhin eine neue Krankenkasse suchen, bundesweit verloren rund 400 Mitarbeiter ihren Job. Der Jugendvertreter meinte, die Schließung der City BKK sei unzulässig gewesen.

Unzulässig war jedenfalls die Klage, urteilte nun aber das BSG. Eine Schließungs-Verfügung habe "grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter". Es gehe allein um öffentliche Interessen. "Individualrechte" seien durch die entsprechenden Regelungen nicht geschützt.

Richter: Grundrechte werden nicht verletzt

Nach Überzeugung des Bundessozialgerichts werden dadurch die Grundrechte der betroffenen Krankenkassen-Mitarbeiter nicht verletzt. Es reiche aus, dass sie gegen die "Schließungsfolgen" vorgehen können, sprich: gegen ihre Entlassung.

Aus der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit erwachse dem Staat zwar eine "Schutzpflicht" gegenüber den Mitarbeitern. Dieser habe der Gesetzgeber aber genügt.

Die entsprechenden Regelungen sehen vor, dass die Mitarbeiter bei anderen Krankenkassen unterkommen sollen.

Was dies konkret bedeutet und welche Arbeitsbedingungen die zu einer anderen Kasse wechselnden Arbeitnehmer akzeptieren müssen, ist im Fall der City BKK noch vor den Arbeitsgerichten umstritten. (mwo)

Az.: B 1 A 1/12 R

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