Anonyme Samenspende

Muss der Arzt Auskunft geben?

Beim Oberlandesgericht Hamm könnte am Mittwoch ein wegweisendes Urteil im Zusammenhang mit anonymen Samenspendern fallen: Eine Frau klagt gegen einen Reproduktionsmediziner, sie will den Namen ihres biologischen Vaters wissen.

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In erster Instanz hat die Klägerin verloren. Wie urteilt das Oberlandesgericht Hamm?

In erster Instanz hat die Klägerin verloren. Wie urteilt das Oberlandesgericht Hamm?

© [M] Kuzma / shutterstock.com

HAMM. Reproduktionsmediziner fordern Klarstellungen des Gesetzgebers zum Umgang mit anonymen Samenspendern. Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, zu dem am Mittwoch das Urteil erwartet wird.

Dabei klagt eine heute 22-jährige Frau gegen den Reproduktionsmediziner Professor Thomas Katzorke aus Essen.

Die Frau will den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Der Arzt verweist auf Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Samenspende und Klarnamen.

Vor dem Landgericht gescheitert

In der ersten Instanz war die Klägerin vor dem Landgericht Essen gescheitert. Gewinnt sie, würde erstmals der Auskunftsanspruch eines Spenderkindes festgeschrieben.

Aus Sicht von Dr. Ulrich Hilland, Vorsitzender des Bundesverbands Reproduktionsmedizinischer Zentren (BRZ), "überlässt der Gesetzgeber die Probleme der Rechtsprechung".

Fragen wie die nach der Auskunftspflicht von Ärzten über anonyme Samenspender sollten in einem Fortpflanzungsmedizin-Gesetz geregelt werden, fordert Hilland.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1989 in einem Urteil klargestellt, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sich aus dem Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ableitet. Bei der gegenwärtigen Rechtsunsicherheit könne kein Reproduktionsmediziner einem Samenspender Anonymität zusagen, so Hilland.

Denn dabei handele es sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter, betont der Verein "Spenderkinder".

Viele kennen ihre Abstammung nicht

In dem Verein sind nach eigenen Angaben etwa 20 Spenderkinder im Alter zwischen 18 und 45 Jahren zusammengeschlossen. "Verträge zu Lasten Dritter sind im deutschen Zivilrecht grundsätzlich unzulässig", erläutert der Verein auf seiner Internetseite.

Es gebe kein Recht, "als Samenspender anonym ein Kind zeugen zu können und dafür noch bezahlt zu werden", heißt es weiter.

"Der Spender hat sich selbst dafür entschieden, sein Sperma zu spenden und ein Kind damit erzeugen zu lassen. Wir haben dagegen nie eine solche Entscheidung getroffen", erläutert der Verein seine Position.

Schätzungen zufolge leben in Deutschland 110.000 Menschen, die nach einer Samenspende geboren wurden. Viele von ihnen kennen ihre Abstammung nicht. (fst)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Der anonyme Vater

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