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Nikotin auf Rezept?

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

Zu eindeutig ist die Gesetzesvorschrift, als dass dem Bundessozialgericht (BSG) ein Spielraum verblieben wäre, Nikotinersatzpräparate für die Raucherentwöhnung zur Kassenleistung zu erheben. „Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die ... zur Raucherentwöhnung ... dienen“, heißt es in der einschlägigen Vorschrift des Paragrafen 34 SGB V.

Sie stammt aus dem Jahr 2003, als die GKV tief in den roten Zahlen steckte und als es darum ging, Medikamente gegen erektile Dysfunktion aus dem GKV-Leistungskatalog zu werfen, was das BSG dem Bundesausschuss zuvor verweigert hatte. In einem Rutsch kippte der Gesetzgeber auch Nikotinersatzmittel und Medikamente zur Abmagerung aus der Leistungspflicht der Kassen.

Mediziner urteilen heute über das Rauchen anders und sehen dies als Sucht mit Krankheitswert. Wirksamkeit und Kosteneffizienz der Nikotinsubstitution durch Kaugummis und Pflaster sind erwiesen. Die Überlegung, sie wieder in den GKV-Leistungskatalog aufzunehmen, gehört darum auf die Agenda bei der „Dekade gegen den Krebs“.

Andererseits: Die Medikamente kosten selbst bei hoher Dosierung weniger als ein Päckchen Zigaretten. Alternativ könnte der Gesetzgeber genauso gut spürbare Tabaksteuererhöhungen ins Auge fassen.

Lesen Sie dazu auch: Bundessozialgericht: Kein Nikotin-Ersatz auf Kasse

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