Pädiater rügen Kinderschutzgesetz als Placebo

Kindesmisshandlungen haben mit den Schicksalen von Lea und Kevin einen Namen bekommen. Mit einem Kinderschutzgesetz sollen Misshandlungen auch von Ärzten früher gemeldet werden können. Pädiater attestieren dem Entwurf Realitätsferne.

Von Rebecca Beerheide Veröffentlicht:
Bei der Untersuchung beim Pädiater können Misshandlungen oder Verhaltensstörungen sichtbar werden.

Bei der Untersuchung beim Pädiater können Misshandlungen oder Verhaltensstörungen sichtbar werden.

© Klaro

BERLIN. Mehr Betreuung, mehr Aufmerksamkeit bei Auffälligkeiten und mehr Familienhebammen: Mit umfangreichen Unterstützungsangeboten will Familienministerin Kristina Schröder (CDU) Problemfamilien helfen, bevor Kinder verwahrlosen oder misshandelt werden.

Im Kinderschutzgesetz, das in der Kabinettsfassung der "Ärzte Zeitung" vorliegt, werden Ärzten und Psychologen Möglichkeiten vorgegeben, wie sie im Fall eines Verdachtes auf Kindesmisshandlung handeln können.

Das Gesetz sieht ein "mehrstufiges Verfahren" vor, wie Berufsgruppen mit Schweigepflicht an das Jugendamt berichten sollen. Dabei sollen zunächst Eltern auf die Situation hingewiesen und mit ihnen ein Gespräch geführt werden.

Ändert sich nichts, kann sich der Arzt von einem Mitarbeiter aus der "öffentlichen Jugendhilfe" beraten lassen. Als letzten Schritt kann der Arzt bei einem begründeten Verdacht das Jugendamt informieren.

Ob das in der Realität so umgesetzt werden kann, bleibt fraglich. Der Berufsverband der Kinder und Jugendärzte (BVKJ) ist skeptisch: "Das Gesetz ist an vielen Stellen realitätsfern", sagte Dr. Wolfram Hartmann, Präsident des BVKJ, der "Ärzte Zeitung". Er fordert: "Das Kindeswohl ist hier deutlich höher zu bewerten als das Recht der Eltern."

Als besonders problematisch bezeichnet Hartmann die Tatsache, dass die Jugendämter nicht die qualifizierten Fachkräfte haben, die den Arzt bei Verdachtsfällen beraten sollen.

Schon in der parlamentarischen Anhörung zum Gesetzesvorhaben schreibt der Verband, dass es erforderlich sei, Mitarbeiter des Jugendamtes auch außerhalb von Dienstzeiten erreichen zu können.

Eine Meldung ans Jugendamt bei Verdacht auf Kindesmisshandlung ist bereits heute Pflicht - wobei auch in der neuen Gesetzesvorlage nicht definiert wird, wie die "dringenden Verdachtsmomente" aussehen.

In Bayern wird derzeit an einem regionalen Kinderschutzgesetz gearbeitet, in dem diese Definition aufgestellt werden soll, so Hartmann. Gemeinsam mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) plädieren die Pädiater dafür, dass Mediziner der Gesundheitsämter die Mitarbeiter des Jugendamtes bei Hausbesuchen begleiten.

"Das Jugendamt kann den Gesundheitsstatus eines Kindes nicht umfassend einschätzen", sagte Hartmann. Beide Verbände - wobei der öffentliche Gesundheitsdienst nicht in die parlamentarischen Beratungen einbezogen wurde - setzen sich auch dafür ein, dass die Familienhebammen dem Gesundheitsdienst unterstellt sind.

"Damit wäre sichergestellt, dass die Familienhebammen auch leitliniengerecht arbeiten", sagte Hartmann. Die Finanzierung der Hebammen bleibt noch ungeklärt.

Für die tägliche Arbeit sieht Hartmann besonders in der Kommunikation mit nichtärztlichen Berufen Probleme: "Was eindeutig fehlt, ist eine Regelung, wie Ärzte sich mit anderen Betreuern der Kinder austauschen können, wenn Eltern dem nicht zustimmen", so Hartmann.

Als Beispiel nennt er die Diagnose von psychischen Vernachlässigungen: Wenn ein Kind bei der Untersuchung Verhaltensauffälligkeiten zeigt, könne dies aus der ungewohnten Situation in der Praxis entstehen. Mit zusätzlichen Informationen beispielsweise von einer Kindergärtnerin könnte der Arzt seinen Verdacht überprüfen.

Der Berufsverband der Kinderärzte hofft bei den kommenden parlamentarischen Beratungen im Gesundheitsausschuss auf Änderungen. Dort kann auch der Verband angehört werden.

In der vergangenen Legislaturperiode hatte die große Koalition bereits ein solches Gesetz geplant. Doch nach Protesten von Verbänden wurde es vor dem Bundestagswahlkampf zurückgezogen.

So steht es im geplanten Kinderschutzgesetz

Im Artikel 1 unter dem Titel "Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz" wird in Paragraf 4 der Beratungsablauf und die Übermittlung von Informationen beschrieben: "Werden Ärztinnen oder Ärzten (...) gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes (...) bekannt, so sollen sie mit dem Kind und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern." Ärzte haben "zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft. (...)" Liegt eine Gefährdung vor oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten "Ärzte (...) ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren".

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