Paragraf 116 b: So steht es im Gesetz

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Paragraf 116 b Absatz 2-5 SGB V: Ein Krankenhaus darf dann hoch spezialisierte Leistungen für Patienten mit seltenen Erkrankungen und besonderen Krankheitsverläufen erbringen, wenn ein entsprechender Antrag des Krankenhausträgers vom Land genehmigt worden ist.

Dabei soll die "vertragsärztliche Versorgungssituation" berücksichtigt werden. Eine "einvernehmliche Bestimmung" der Klinik soll mit allen bei der Krankenhausplanung Beteiligten "angestrebt" werden - sie ist aber nicht vorgeschrieben.

Erwähnt werden im Gesetz hoch spezialisierte Leistungen wie CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen sowie beispielsweise die Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen, HIV/Aids, schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen, Tuberkulose, Mukoviszidose, Multipler Sklerose oder schwer wiegenden immunologischen Erkrankungen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss muss Richtlinien erlassen, welche (Qualitäts-)Voraussetzungen ein Krankenhaus erfüllen muss. Festlegen muss der GBA auch, bei welchen Indikationen die Überweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegen muss.

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