Physiotherapie ohne Rezept - da wird Steuer fällig

Ist eine physiotherapeutische Behandlung nicht vom Arzt verordnet, wird Umsatzsteuer fällig. Die seit Jahresbeginn geltende Regelung stößt bei Krankengymnasten auf Unverständnis.

Veröffentlicht:
Patient in der physiotherapeutischen Praxis - für Selbstzahler erhöhen sich die Kosten.

Patient in der physiotherapeutischen Praxis - für Selbstzahler erhöhen sich die Kosten.

© Mathias Ernert

MÜNCHEN (sto). Seit dem 1. Januar 2012 sind alle physiotherapeutischen Behandlungen, die nicht vom Arzt verschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig.

Patienten, die eine physiotherapeutische Behandlung zur Prävention und zur Verhinderung eines Rückfalls selbst bezahlen, müssen zusätzlich sieben Prozent Umsatzsteuer entrichten.

Das sei ein Skandal, erklärte Rüdiger von Esebeck, Vorsitzender des Landesverbandes Bayern der Physiotherapeuten und Krankengymnasten. Durch sinnvolle Bewegung und gezielte Gymnastik unter Aufsicht eines Physiotherapeuten sei es nachgewiesenermaßen möglich, Rückfälle zu vermeiden, erläuterte von Esebeck.

Dadurch würden den Krankenkassen nicht unerhebliche Ausgaben erspart. Daran wolle der Fiskus nun auch noch verdienen.

Oftmals keine weitere Verordnung aus Budgetgründen

Realität sei, dass Patienten, die zunächst auf Verordnung eines Arztes physiotherapeutisch behandelt werden, oftmals aus Budgetgründen keine weitere Verordnung bekommen und sich deshalb entschließen, die Behandlung als Selbstzahler fortzuführen.

Diese Patienten müssten nun seit Jahresanfang höhere Rechnungen bezahlen, erklärte von Esebeck.

Hintergrund der Neuregelung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2005, wonach eine Steuerbefreiung für Leistungen arztähnlicher Berufe nur dann in Betracht kommt, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen für jede einzelne Leistung nachgewiesen werden. Durch ein Rundschreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom Juli 2011 wird dieses Urteil seit Jahresanfang in die Praxis der Finanzämter umgesetzt.

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sie fragen – Experten antworten

RSV-Impfung: Was empfiehlt die DEGAM für Pflegeheimbewohner?

BAM-Kongress 2025

Brustschmerz in der Hausarztpraxis: Was tun?

„ÄrzteTag“-Podcast

GKV in der Krise – warum ist das Klassenzimmer die Lösung, DAK-Chef Storm und BVKJ-Präsident Hubmann?

Lesetipps
Nahaufnahme wie eine Kind ein orales Medikament einnimmt.

© Ermolaev Alexandr / stock.adobe.com

Häufiges Problem bei Kindern

Nach Medikamentengabe gespuckt – was tun?

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung