Eigener Leistungsbereich der GKV

Rettungsdienst vor der Reform

Ein möglicher Streit beim geplanten Umbau des Rettungsdienstes ist vorerst entschärft.

Thomas HommelVon Thomas Hommel Veröffentlicht:

Berlin. Bei der geplanten Notfallreform geht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) einem Streit mit den Ländern aus dem Weg. So soll der Rettungsdienst – der per Grundgesetz in hoheitlicher und finanzieller Verantwortung der Länder liegt – laut Referentenentwurf des Ministeriums ein eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Die Hoheitsrechte der Länder für das Rettungswesen bleiben davon gleichwohl unberührt. Auf eine Grundgesetzänderung, wie zunächst angedacht, verzichtet Spahn.

Im Referentenentwurf wird ausdrücklich festgehalten: „Gemäß Artikel 30 und 70 Grundgesetz sind die Länder für den Rettungsdienst im Bereich der Gefahrenabwehr und Gesundheitsfürsorge zuständig und haben die Organisation sowie Durchführung des Rettungsdienstes in ihren Rettungsdienstgesetzen geregelt.“ Unbeschadet dessen seien jedoch auch Regelungen zu treffen, die die „medizinische Notfallrettung“ betreffen. Da diese Tätigkeit des Rettungsdienstes dem Zweck der GKV diene, eine hochwertige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, sei die Notfallrettung auch in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen und dort zu regeln.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes dafür sei bereits in Artikel 74 Absatz 1 des Grundgesetzes festgeschrieben. „Bewährte Strukturen des Rettungsdienstes“ würden mit den geplanten Neuregelungen somit nicht beeinträchtigt, heißt es im Referentenentwurf. Vielmehr beschränkten sich die Regelungen auf Vorgaben, „die zur Funktionstüchtigkeit der Gesundheitsversorgung“ zwingend nötig seien und in einem „untrennbaren Sachzusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung stehen“.

Vertreter der Länder wie der Kassen dürften die Ausführungen wohlwollend und erleichtert zur Kenntnis nehmen. So müssen die Länder nicht länger fürchten, dass ihnen die Verantwortung für den Rettungsdienst als „elementarer Bestandteil der Daseinsfürsorge“ – so Niedersachsens Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann (SPD) kürzlich in der „Ärzte Zeitung“ – weggenommen wird.

Aus Sicht der Krankenkassen böte die Reform die Chance, dass die Rettungsdienste von Feuerwehr, ASB & Co. „GBA-fähig“ werden. Soll heißen: Der Gemeinsame Bundesausschuss könnte in einer Richtlinie bundeseinheitliche Qualitätsindikatoren einführen und auch entsprechend messen. Eine einfache Frage wie die, ob Patienten per Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht werden, in dem sie anschließend auch behandelt werden können, ließe sich dann beantworten.

Laut Sachverständigenrats-Gutachten von 2018 wurden im Jahr 2016 insgesamt 4,6 Milliarden Euro für Rettungsfahrten und Krankentransporte ausgegeben. Den Großteil in Höhe von 3,7 Milliarden Euro schulterten die gesetzlichen Kassen.

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