Richter: Kasse muss intraokulare Linsen nicht zahlen

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KASSEL (mwo). Auch bei einer hochgradigen Sehstörung übernimmt die Krankenkasse nicht die Kosten für intraokulare Kontaktlinsen (ICL). Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil entschieden. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe den Nutzen der Behandlung noch nicht bejaht.

Die heute 62-jährige Klägerin ist stark kurzsichtig, verbunden mit Astigmatismus und einer Kontaktlinsenunverträglichkeit. Das Landessozialgericht Celle hatte ihr 4714 Euro für innere Kontaktlinsen zugesprochen. Zwar habe der Bundesausschuss die Methode noch nicht bestätigt, im konkreten Fall gebe es jedoch keinerlei wirtschaftliche Alternative. Daher seien die Voraussetzungen der Ausnahme-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.

Dafür hängte das Bundessozialgericht die Hürde nun deutlich höher: Das Bundesverfassungsgericht habe die Ausnahmen auf "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche verlaufende Krankheiten" beschränkt. Die Kasseler Richter selbst hatten dies auf "wertungsgemäß damit vergleichbare" Dauerschäden erweitert. Auch eine hochgradige Sehschwäche sei aber mit einer bestehenden oder drohenden Erblindung oder gar einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht vergleichbar, heißt es nun in dem neuen Urteil.

Von einer "notstandsähnlichen Extremsituation" sei nicht auszugehen. Im konkreten Fall habe das Landessozialgericht zudem ohne ausreichende Klärung angenommen, die Frau könne keine Brille tragen.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 1 KR 15/08 R

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