Landessozialgericht

Richter rät zu langer Hose statt Laser-Epilation

Krankenkasse muss auch für Jugendliche nicht bezahlen, urteilt das LSG Celle.

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Laser-Epilation am Bein: Nur im Gesicht oder auf den Händen müssen Kassen eine Haarentfernung bezahlen, so das LSG Celle.

Laser-Epilation am Bein: Nur im Gesicht oder auf den Händen müssen Kassen eine Haarentfernung bezahlen, so das LSG Celle.

© Stocked House Studio / stock.adobe.com

Celle. Auch Jugendliche mit sehr starker Beinbehaarung müssen eine Laser-Epilation aus eigener Tasche bezahlen. Die gesetzlichen Kassen jedenfalls müssen für die Haarentfernung mit Laser nicht aufkommen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Als Alternative stehe die Nadelepilation zur Verfügung – oder schlicht lange Hosen.

Die im Streitjahr 17-jährige Klägerin und ihr ein Jahr jüngerer Bruder hatten besonders ausgeprägten Haarwuchs an den Beinen. Beide empfanden dies als sehr belastend, die Schwester war deswegen sogar in psychotherapeutischer Behandlung. Daher beantragten sie bei ihrer Krankenkasse eine dauerhafte Entfernung der Haare durch Laser-Epilation.

Doch die Kasse lehnte die Kostenübernahme ab. Bei Körperteilen, die mit normaler Kleidung bedeckt werden können, komme dies nicht in Betracht. Nur im Gesicht oder an den Händen sei eine Kostenübernahme möglich. Dies hat das LSG Celle nun bestätigt.

Bislang fehle es an einer positiven Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. (GBA) Dass die Jugendlichen gerne auch kurze Beinbekleidung und die Schwester insbesondere auch Röcke tragen möchte, ändere daran nichts. Auch den Hinweis, dass beim Schulsport und beim Schwimmen keine langen Hosen getragen werden könnten, ließ das LSG nicht gelten.

Die Beschlusslage des GBA sei auch für die Gerichte bindend. Zudem gebe es eine vom Bundesausschuss zugelassene Behandlungsalternative durch eine Nadel- oder Elektro-Epilation. Dass diese sehr zeitaufwendig und teilweise auch schmerzhaft ist, sei hinzunehmen, so das LSG. (mwo)

LSG Niedersachsen-Bremen: Az.: L 4 KR 457/16

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