Setzen Kassen im GBA Glitazon-Ausschluss durch?

BERLIN (HL). An diesem Donnerstag soll der Gemeinsame Bundesausschuss darüber entscheiden, ob die Glitazone aus der Kassenmedizin ausgeschlossen werden sollen. Die Begründung dafür ist riskant: das angebliche Schadenspotenzial dieser Arzneimittel.

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Die Frontstellung im GBA dazu ist ziemlich eindeutig: Krankenkassen, unterstützt vom MdK und Teilen der GBA-Geschäftsführung, sind für den Ausschluss von Glitazonen bei der Therapie des Diabetes mellitus Typ 2. Die Ärzteseite, vertreten durch die KBV, hat sich schon in der Vergangenheit wenig dafür engagiert, den Vertragsärzten mehrere Therapiealternativen zu erhalten.

Im konkreten Fall geht es darum, Glitazone wegen geringen Nutzens und eines erhöhten Schadenspotenzials von der Erstattung auszuschließen. Basis dafür ist die Auswertung von Studien durch das IQWiG. Dessen differenzierter Abschlussbericht sei aber, so kritisiert der Arzneimittelexperte Dr. Jürgen Bausch, wenig gewürdigt worden; positive Ergebnisse aus den Studien seien wenig beachtet geblieben. Der konkret verursachte Schaden sei weder belegt noch quantifiziert worden.

Folge der GBA der Linie der Kassen, dann stehe das in Widerspruch zu Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission der Ärzteschaft von 2009, den Therapierichtlinien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft von 2008 und der Position von NICE. Angesichts der Diskussion über ein Schadenspotenzial insbesondere von Rosiglitazon müsse die US-Arzneibehörde FDA auf Initiative eines Senatsausschusses die Sicherheitslage im Juli prüfen.

Nach Bauschs Auffassung sollte der Bundesausschuss auf jeden Fall die Positionierung der FDA abwarten, um sich nicht zu blamieren. Aber auch sonst läuft der GBA Gefahr, seine Kompetenz zu überschreiten. Denn die Entscheidung über ein akzeptables Nutzen-Risiko-Verhältnis obliegt den Arzneimittelbehörden. Der Gesetzgeber hat deshalb vor, dem GBA explizit vorzuschreiben, dass Verordnungseinschränkungen nicht den Feststellungen der Zulassungsbehörden über die Eigenschaften eines Arzneimittels widersprechen dürfen. Erneut läuft der GBA in einen Konflikt mit dem BMG.

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