Urteil

Strikte Vorgaben für Heime bei Zusatzgebühren

Erneut hat die Verbraucherzentrale Bundesverband ein Urteil gegen Zusatzgebühren für Bewohner in Pflegeheimen erstritten.

Veröffentlicht:

BERLIN. Einseitige Entgelterhöhungen und Zusatzgebühren in Verträgen von Pflegeheimen sind unzulässig. Das hat nun das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Das Gericht hat eine Vertragsklausel für unzulässig erklärt, die dem Betreiber einer Oberhausener Pflegeeinrichtung Preiserhöhungen ohne Zustimmung der Bewohner gestattete.

Diese Klausel widerspreche dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Paragraf 9 WBVG) und dem Grundsatz, dass einmal getroffene Vereinbarungen nur mit Einverständnis aller Vertragspartner geändert werden können, so das Urteil der Düsseldorfer Richter.

Ähnliche Urteile ergingen im vergangenen Jahr bereits in Berlin und Mainz. Geklagt hatte in allen Fällen die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Der zuständige Projektleiter Heiko Dünkel begrüßt die neue Gerichtsentscheidung. Sie untersagt der Oberhausener Pflegeeinrichtung auch, extra Gebühren für die Befestigung von Namensetiketten in der Kleidung der Bewohner zu verlangen.

Verbraucherzentrale Bundesverband: "Übliche Praxis"

Nach Angaben des vzbv ist diese Praxis in vielen Pflegeeinrichtungen üblich. Die Kosten könnten sich auf über 100 Euro pro Jahr summieren.

Das Düsseldorfer Gericht vertrat die Auffassung, dass die Wäschebesorgung als Standardleistung mit den Unterkunftskosten bezahlt werde und der Betreiber selbst dafür sorgen müsse, dass er gereinigte Kleidung zuordnen kann.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied 2013 ähnlich. "Damit setzt ein weiteres Gericht dem Erfindertum immer neuer kostenpflichtiger Zusatzleistungen Grenzen", sagte Dünkel.

Der vzbv nimmt seit 2011 mit Förderung durch das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Verträge von Pflegeanbietern nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unter die Lupe.

Zunächst ging es um klassische Pflegeheime, die oftmals fälschlicherweise das Mietrecht anwenden. Seit Juni 2013 sehen sich die Verbraucherschützer vor allem neue Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe genauer an. (ami)

Urteil des Landgerichts Düsseldorf, AZ.: 12 O 273/13

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