Urteile-Chaos um City BKK

Bizarre Rechtsprechung: Hätte die pleitegegangene City BKK ihre Mitarbeiter kündigen müssen? Ja und Nein sagt ein und dasselbe Gericht. Die klagenden Ex-Mitarbeiter dürfen somit nochmal hoffen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Seit Juli 2011 gibt es die City BKK nicht mehr.

Seit Juli 2011 gibt es die City BKK nicht mehr.

© dpa

STUTTGART. Im Streit um ihre Arbeitsplätze gibt es neue Hoffnung für die früheren Mitarbeiter der City BKK.

Nach ihrer Niederlage vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hat die 1. Kammer in Stuttgart nun genau gegenläufig entschieden. Danach führte die Schließung der Pleite-Kasse nicht automatisch zum Ende der Beschäftigungsverhältnisse.

Wegen Überschuldung hatte das Bundesversicherungsamt im vergangenen Jahr die City BKK zum 30. Juni 2011 geschlossen.

Rund 168.000 Versicherte mussten sich daraufhin eine neue Krankenkasse suchen, bundesweit verloren rund 400 Mitarbeiter ihren Job. Doch mehr als die Hälfte davon erhob eine Kündigungsschutzklage.

7. Kammer fällt ganz anderes Urteil

Umstritten ist, inwieweit das normale Kündigungsschutzrecht noch greift, wenn eine Krankenkasse von der Behörde geschlossen wird. Hierzu hatte die 7. Kammer des LAG Stuttgart (Az.: 7 Sa 13/12) entschieden, die Schließung der Kasse bedeute laut Gesetz automatisch auch das Ende der Arbeitsverhältnisse.

Nach Überzeugung der 1. Kammer desselben Gerichts greifen die gesetzlichen Beendigungsregeln nur für Mitarbeiter, die wegen ihres langjährigen Beschäftigungsverhältnisses tariflich unkündbar waren.

Dabei sei das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses aber an die Voraussetzung geknüpft, dass ihnen ein Arbeitsplatz in einer anderen Krankenkasse angeboten wurde.

Auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer seien die gesetzlichen Sonderregeln gar nicht anwendbar, es gelte daher das normale Kündigungsrecht.

Revision zugelassen

In den konkreten Fällen hatte der BKK Landesverband Baden-Württemberg zwar die Weiterbeschäftigung in einer anderen Krankenkasse angeboten, allerdings ohne die bisherigen Dienstzeiten anzuerkennen.

Solch ein "unzumutbares Beschäftigungsangebot" genüge der Unterbringungspflicht seitens des Verbandes nicht, befand die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts. Die Arbeitsverhältnisse zur City BKK bestünden daher fort.

Beide Stuttgarter Kammern ließen die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Az.: 1 Sa 2/12 und 1 Sa 3/12

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