Transplantation

Wenn Patientenverfügung und Organspendeausweis kollidieren

Ist im Ausweis der Wille zur Organspende festgehalten, werden in der Patientenverfügung aber intensivmedizinische Maßnahmen abgelehnt, kann dies die Spende verhindern. Helfen kann ein Arbeitspapier der BÄK.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Der Organspendeausweis allein reicht in manchen Fällen zur Entscheidungsfindung nicht aus.

Der Organspendeausweis allein reicht in manchen Fällen zur Entscheidungsfindung nicht aus.

© Petra Steuer / JOKER / pictur

DÜSSELDORF. Wenn Ärzte mit Patienten über die Bereitschaft zur Organspende reden, sollten sie ihnen deutlich machen, dass mit dem Ausfüllen eines Organspendeausweises das Thema nicht erledigt ist. Widersprüche zwischen dem Ausweis und einer Patientenverfügung sowie unterschiedliche Meinungen zwischen den Patientenvertretern und Erben können dazu führen, dass der Wille zur Organspende nicht umgesetzt werden kann.

Seit der Änderung des Betreuungsrechts im Jahr 2009 hat die Zahl der Patientenverfügungen ständig zugenommen. 2017 hatte nach einer Erhebung des Deutschen Hospiz- und Palliativverbands 43 Prozent der Deutschen ein solches Dokument. „Patientenverfügung und Organspendeausweis treffen immer häufiger aufeinander“, berichtete Dr. Doris Dorsel, Referentin der Geschäftsführung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, bei der Fachtagung „Bedeutung der Organspende – was können wir in NRW tun?“ in Düsseldorf. „Experten sind sich einig, dass die niedrige Zahl an Organspenden auch auf Widersprüche zwischen Patientenverfügung und Spendeausweis zurückzuführen ist.“

Widersprüche verhindern Spenden

Probleme entstehen meistens dann, wenn im Ausweis zwar der Wille zur Organspende festgehalten ist, in der Patientenverfügung aber intensivmedizinische Maßnahmen abgelehnt werden und eine Therapiebegrenzung gewünscht wird. „Das kann die Organspende verhindern“, betonte Dorsel. Vielen Menschen sei nicht bewusst, dass bei der Organspende kurzfristig intensivmedizinische Maßnahmen beim Spender notwendig sind. Dies hat eine aktuelle Studie der Ludwig-Maximilians-Universität München bestätigt (wir berichteten).

„Wenn sich Patientenverfügung und Spendenerklärung widersprechen, ist eine vollumfängliche Beachtung des Patientenwillens oft nicht möglich“, sagte Dorsel. Der Wille des Patienten zur Organspende falle dabei oft hinten über.

Das 2013 von der Bundesärztekammer erstellte Arbeitspapier zur Vereinbarkeit von Patientenverfügung und Organspende ist Ende 2018 in die Überarbeitung der „Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag“ eingeflossen.

Das Arbeitspapier könne für Ärzte in einer unklaren Situation eine wichtige Hilfestellung sein, so Dorsel. „In dem Papier werden die wesentlichen Situationen aufgezeigt und rechtlich und ethisch bewertet.“

Die Patientenverfügung sollte eine klare Aussage zur Organspende enthalten, um es gar nicht erst zu einem Dilemma für Ärzte und vor allem die Angehörigen kommen zu lassen, empfahl sie. „Ein klares Ja und ein klares Nein geben Sicherheit.“

Die Bundesärztekammer hat die passende Formulierung für die Patientenverfügung: „Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntods bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch infrage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntods nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe.“ Oder: „Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.“

Konfliktvermeidung

Mit einer solchen klaren Aussage können auch Konflikte zwischen den beteiligten Personen vermieden werden, die auftreten können, wenn der vom Patienten bestimmte Vertreter und der nächste Angehörige nicht dieselbe Person sind. Während vor dem Tod der Patientenvertreter der Ansprechpartner für die Ärzte ist, ist es nach dem Tod – und damit nach dem festgestellten Hirntod – der nächste Angehörige. „Es kann zu Konflikten kommen, die bis zum Betreuungsgericht gehen können“, weiß Dorsel.

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