Gericht urteilt:

Corona-Pandemie: Gesundheitsschutz wichtiger als Geburtstagsfeier!

Ein Mann, der seinen 50. Geburtstag feiern wollte, hatte die Rechtmäßigkeit einer Anti-Corona-Maßnahme der Stadt Göttingen angezweifelt. Ein Gericht wies die Bedenken ab.

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Geburtstage in der Panademie-Krise: Eine große Party muss ausfallen.

Geburtstage in der Panademie-Krise: Eine große Party muss ausfallen.

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Göttingen. Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist wichtiger als eine Privatfeier. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden (Az.: 4B 56/20). Das Gericht lehnte damit einen Antrag eines Bürgers gegen eine infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab.

Die Stadt hatte am 17. März zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Verfügung erlassen, mit der unter anderem private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern verboten wurden. Der Antragsteller wollte dies nicht hinnehmen, weil er demnächst seinen 50. Geburtstag in großer Runde feiern wollte.

Dies werde ihm nun unmöglich gemacht. Nach Ansicht des Gerichts ist die Verfügung jedoch nicht zu beanstanden.

Formelle Bedenken angebracht

Der Antragsteller hatte nach Angaben eines Gerichtssprechers im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung geltend gemacht. Außerdem habe er bezweifelt, dass die angeordneten Maßnahmen geeignet seien, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Richter sahen dies jedoch anders.

Die Verfügung sei nicht nur formell rechtmäßig, sondern auch geeignet und nötig, um die unkontrollierte Ausweitung der Corona-Epidemie zu verhindern. Die Regelungen beträfen Gelegenheiten, bei den üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß.

Auch nach Abwägung der betroffenen Interessen sei der Antrag abzulehnen, befand das Gericht. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses nicht näher belegte Interesse müsse jedoch hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.

Der Antragsteller hält jedoch weiter an seiner geplanten Geburtstagsfeier fest und hat deshalb gegen die Entscheidung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg erhoben. Die dortige Entscheidung steht noch aus. (pid)

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