Abrechnung

Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft: Künftig auch Leistungen des EBM-Kapitels 33 ansetzbar

Konkret gehe es um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773).

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Berlin. Ärzte können ab Januar neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft auch Leistungen des Kapitels 33 berechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsausschlüsse im EBM angepasst, wie die KBV informiert.

Konkret gehe es um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773). Ärzte, die diese Leistungen abrechnen, können ab Januar einmal im selben Quartal auch eine abdominelle Sonographie (GOP 33042), Uro-Genital-Sonographie (GOP 33043), Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044), und eine Sonographie weiterer Organe oder Organteile (GOP 33081) durchführen und abrechnen.

Voraussetzung für die Berechnung sei, dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung müssen Ärzte den ICD-10-Kode mit Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit angeben. (eb)

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