Urteil

Abruptio: Ärzte nicht mit Holocaust-Vorwürfen kritisieren!

Das Landgericht Hamburg hält an der Geldstrafe für einen Abtreibungsgegner fest, der die Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel ins Visier genommen hatte: Ein Vergleich zwischen ihren Schwangerschaftsabbrüchen und der Shoa verletze ihre Persönlichkeitsrechte.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Laut des Landgerichts Hamburg dürfen Menschen Abtreibungen kritisieren – im Sinne der Meinungsfreiheit. Vergleiche zur Shoa dürfen aber nicht gezogen werden.

Laut des Landgerichts Hamburg dürfen Menschen Abtreibungen kritisieren – im Sinne der Meinungsfreiheit. Vergleiche zur Shoa dürfen aber nicht gezogen werden.

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Hamburg. Der persönliche Vergleich von Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, mit Taten aus dem Holocaust ist unzulässig. Das hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil bekräftigt, dessen schriftliche Gründe jetzt vorliegen. Es hielt damit sein entsprechendes Versäumnisurteil zugunsten der Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel auch im Einspruchsverfahren aufrecht. Danach muss ihr ein Abtreibungsgegner 6000 Euro zahlen. Der Streit ist inzwischen beim OLG Hamburg anhängig.

Der Abtreibungsgegner betreibt eine Homepage, auf der er auch rechtlich zulässige Abtreibungen als „Steigerungsform“ des Holocausts bezeichnet. Auch der Name Hänels tauchte in diesem Zusammenhang mehrfach auf. Die Ärztin sah ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Das Landgericht verurteilte den Abtreibungsgegner zur Unterlassung und Zahlung von 6000 Euro – weil er nicht anwaltlich vertreten war, handelte es sich aber um ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch möglich ist. Er hatte diesen eingelegt, doch das Landgericht hielt an seiner ersten Entscheidung fest.

Nun liegen der „Ärzte Zeitung“ hierzu die schriftlichen Urteilsgründe vor. Danach ist der Abtreibungsgegner zwar „grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibungen und damit die Tätigkeit der Klägerin als Abtreibungsmedizinerin zu kritisieren“. Bei persönlich auf sie bezogenen Holocaust-Vergleichen überwiege aber der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und Sozialsphäre der Ärztin. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die von ihr vorgenommenen Abtreibungen rechtmäßig sind. Die durch die Vergleiche bewirkte Persönlichkeitsverletzung erreiche „die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere“, betonte das Landgericht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte entschieden, dass der Abtreibungsgegner abtreibende Ärzte jedenfalls nicht persönlich als „Mörder“ bezeichnen darf. Auf seiner Startseite heißt es immer noch allgemein: „Abtreibung ist MORD, es gibt dafür kein anderes Wort!“ In Bezug auf konkrete Ärzte wird dieses Wort nun aber vermieden. Stattdessen hatte er Hänel beispielsweise als „Tötungsspezialistin“ bezeichnet.

Landgericht Hamburg, Az.: 324 O 290/19

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