Absage, weil zu alt für den Job: Schadenersatz

LÜNEBURG (reh). Bei der Absage an Bewerber für eine offene Stelle sollten Arbeitgeber vorsichtig mit der Wortwahl - auch bei mündlicher Absage - sein.

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Wie ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Lüneburg bestätigt, haben abgelehnte Bewerber nämlich einen Anspruch auf Schadenersatz, wurde ihnen die Stelle nicht gegeben, weil sie als zu alt für den Job gelten. Auch wenn die Gründe für die Absage nur mündlich genannt wurden.

Im verhandelten Fall hatte eine Beamtin, die in einer niedersächsischen Stadt tätig ist, sich bei der beklagten Gemeinde erfolglos um die im September 2006 ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates, der der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist, beworben.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Bürgermeister habe vor der Auswahlentscheidung des Rates der Gemeinde erklärt, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme. Der Bürgermeister bestritt dies zwar.

Klägerung erhält Entschädigung und Schadenersatz

Doch in der Berufung der Klägerin kam das OVG Lüneburg nach Anhörung der Klägerin und des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates zu der Überzeugung, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden sei.

Und dies sei ein Verstoß gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 4864,61 Euro und Schadensersatz in Höhe von 1020,31 Euro, so das Gericht.

Az.: 5 LB 9/10

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