Ärzte dürfen Wertpapiere auch mal ins Betriebsvermögen legen

Vor dem Bundesfinanzhof hat ein Arzt einen Zwischensieg im Streit mit seinem Finanzamt errungen.

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MÜNCHEN (mwo). Ärzte, die mit Wertpapieren betriebliche Schulden absichern, können diese in ihr Betriebsvermögen einlegen. Im Rahmen eines Finanzierungskonzepts hat dies der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil zugelassen. Dies kann die sogenannte Überentnahme und damit das zu versteuernde Einkommen mindern.

Überentnahme

Überentnahmen sind private Entnahmen vom Betriebskonto, die über den Gewinnen und eventuellen Einlagen liegen. Die Finanzämter gehen davon aus, dass betriebliche Darlehen in dieser Höhe daher letztlich privat begründet sind.

Die Zinsen für den entsprechenden Anteil der Kredite werden daher nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt.

Sind die Privatentnahmen geringer als die Gewinne, wird dies umgekehrt als Unterentnahme bezeichnet.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arzt Schulden von umgerechnet gut einer Million Euro. Davon beruhten 256.000 Euro auf dem Erwerb seiner Praxis. Zur Sicherung der Kredite verpfändete er unter anderem ein aus betrieblichen Mitteln beschafftes Wertpapierdepot an die Bank; über die Papiere konnte er daher nur noch mit Zustimmung der Bank verfügen.

Wertpapierdepot von 254.000 Euro

Für das Jahr 2000 stellte der Arzt daher das Wertpapierdepot im Wert von 254.000 Euro in seine Bilanz ein. Das Finanzamt berechnete die Gewinne übersteigende Überentnahme (siehe Kasten) von 137.000 Euro und kürzte den Abzug betrieblicher Schuldzinsen entsprechend um knapp 7000 Euro. Dagegen klagte der Arzt.

Vor dem BFH erzielte er nun einen Zwischenerfolg. Auch Freiberufler könnten gewillkürtes Betriebsvermögen bilden - das ist Betriebsvermögen, das für den Betrieb zwar nicht zwingend erforderlich ist ("notwendiges Betriebsvermögen"), das aber dennoch in einem engen objektiven Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht.

Dies könnten auch Wertpapiere sein, "wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind", urteilte der BFH.

Wertpapiere als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit?

Dafür reiche es zwar nicht aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln beschafft wurden und in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind. Vielmehr müssten sie "als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können".

Dies sei aber der Fall, "wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht".

Dies sei hier denkbar, weil der Arzt die Wertpapiere nur noch mit Zustimmung der Bank verkaufen darf. Konkret soll danach das Finanzgericht den Streit nochmals prüfen.

Az.: VIII R 1/08

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