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Ärzte müssen Kodierrichtlinien nicht anwenden

Die KBV setzt die Vereinbarung zur Anwendung der Ambulanten Kodierrichtlinien aus.

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BERLIN (mn). Vertragsärzte und -psychotherapeuten müssen die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) nicht zur Kodierung von Behandlungsdiagnosen nach ICD-10 anwenden. Die Pflicht nach ICD-10 zu kodieren bleibt aber bestehen. Dies hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt mitgeteilt.

"Wir halten uns damit klar an die Beschlüsse der Vertreterversammlung", sagt Roland Stahl, Pressesprecher der KBV zur "Ärzte Zeitung".

Keine Basis mehr für die AKR

Die Vertreterversammlung der KBV hatte entschieden die AKR nicht anzuwenden, nachdem die Bundesregierung in dem Referentenentwurf zum Versorgungsgesetz angekündigt hatte, dass die Verpflichtung der KBV und des GKV-Spitzenverbandes, AKR zu erarbeiten, entfallen soll.

Auch der GKV-Spitzenverband hatte danach keine Basis mehr für die AKR gesehen, hält diese Entwicklung inhaltlich aber für falsch (wir berichteten).

Anwendung wird ausgesetzt

Die KBV hat den Krankenkassen vorgeschlagen, die bundesweite verpflichtende Anwendung der AKR zum 1. Juli, wie sie in den Regelungen vom November 2010 vorgesehen waren, auszusetzen.

Ziel sei es, die Vereinbarung zu kündigen, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, so die KBV. Bislang konnte jedoch mit den Kassen noch keine Einigung erzielt werden.

Der Grund: Die Kassen knüpften an die Aussetzung der Vereinbarung Forderungen, die für die Ärzte erhebliche Honorarverluste bedeuten würden, so die KBV.

Empfehlung: AKR-Schalter ausgeschaltet lassen

Grundsätzlich empfiehlt die KBV Ärzten, den AKR-Schalter in der Praxis-EDV ausgeschaltet zu lassen. Die Softwarehäuser seien entsprechend informiert, die AKR-Funktiona zum 1. Juli nicht verpflichtend einzuschalten, so die KBV.

Ärzte, die bereits die AKR als Unterstützung zum Kodieren nutzen oder bereits ihre Dauerdiagnosen sortiert haben, können die AKR auch weiter freiwillig anwenden. Bereits geleistete Arbeit gehe nicht verloren.

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