Abrechnung

Ärzte müssen überzahlte Abschläge für Strukturverträge zurückerstatten

Niedergelassene Ärzte müssen ein negatives Honorarkonto, das aus der Endabrechnung einer Teilnahme an Strukturverträgen resultiert, ausgleichen, so ein Urteil des LSG Schleswig.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Haben Partner von Strukturverträgen zu viel bezahlt, darf dieser Beitrag nicht ins Praxis-Sparschwein wandern.

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SCHLESWIG. Ein Arzt, der Abschlagszahlungen für die Beteiligung an Strukturverträgen erhalten hat, muss überzahltes Geld zurückgeben. Das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Danach sind die Vorschriften für Sozialleistungen hier entsprechend anzuwenden.

Konkret wies das LSG einen Anästhesisten ab. Er arbeitete zunächst in Einzelpraxis und wechselte Mitte 2006 in eine Gemeinschaftspraxis. Während der Tätigkeit in seiner Einzelpraxis nahm er an mehreren Strukturverträgen "Ambulantes Operieren" teil. Hierfür erhielt er quartalsweise Abschlagszahlungen, deren Endabrechnungen sich teilweise bis 2008 hinzogen. Danach hatte er für zahlreiche Verträge und Quartale zu viel bekommen.

Auf die Aufforderung der KV, das negative Honorarkonto auszugleichen, erklärte der Anästhesist, er könne die Abrechnungen nach mehreren Jahren nicht mehr nachvollziehen. Die KV reichte Erläuterungen nach und setzte eine Zahlungsfrist. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Arzt. Wie schon das Sozialgericht Kiel wies nun auch das LSG Schleswig die Klage ab.

Unterschied zwischen Honorarbescheide und Strukturverträge

In seiner Urteilsbegründung verweist das LSG auf den erheblichen Unterschied zur Korrektur eines Honorarbescheids. Zwar sei auch ein Honorarbescheid zunächst vorläufig, dennoch werde damit aber angestrebt, die Honoraransprüche abschließend zu regeln

Bei den Abschlägen für Strukturverträge dagegen erfolge die konkrete Abrechnung immer erst nachträglich. Daher könne die KV ihre Rückforderung nicht auf die Vorschriften für eine sachlich-rechnerischen Richtigstellung stützen. Auch die allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften für die Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts seien daher nicht einschlägig

Mangels anderer Grundlage griff das LSG Schleswig auf die Vorschriften zurück, die für Vorschüsse auf Sozialleistungen gelten. Laut Sozialgesetzbuch seien solche Vorschüsse dann später auf die tatsächlich zustehenden Leistungen anzurechnen und soweit sie über den Ansprüchen liegen vom Leistungsempfänger zu erstatten.

Ähnlich wie Sozialleistungen

Zwar seien Arzthonorare keine Sozialleistungen. Die Vorschriften seien aber "auf das Vertragsarztrecht entsprechend anzuwenden", urteilte das LSG. Für die Rückforderung von als Vorschuss überzahlten Sozialleistungen gebe es im Sozialgesetzbuch erleichterte Voraussetzungen. Im Gegenzug sei so eine rasche Zahlung an die Empfänger möglich.

"Es ist aber kein Grund erkennbar, warum die erleichterte Rückforderung eines überzahlten Vorschusses zu Lasten von Sozialleistungsempfängern stattfinden soll, zu Lasten von Vertragsärzten aber nicht. Eine solche erhebliche Besserstellung von Vertragsärzten gegenüber Leistungsempfängern beinhaltete vielmehr einen nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch", heißt es in dem Schleswiger Urteil.

Danach ist die Rückforderung überzahlter Vorschüsse zwingend vorgegeben; ein Ermessen bestehe nicht, und auch Vertrauensschutz könnten Betroffene erst in Extremfällen geltend machen.

Das gelte hier aber nicht, weil die Überzahlungen erst bei Endabrechnung der jeweiligen Strukturverträge deutlich wurden. Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung gebe es hier nicht, so das LSG Schleswig abschließend. Der Arzt hat die hiergegen zugelassene Revision bereits eingelegt.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein Az.: L 4 KA 3/16

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