Bundesgerichtshof

Ärztehaus dürfte Kita im Gebäude ablehnen

Eine Kita in einem als Ärztehaus konzipierten Gebäude könnte dessen „professionellem Charakter“ widersprechen.

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Karlsruhe. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen es in der Regel hinnehmen, wenn das Erdgeschoss statt eines Ladens an eine Kita vermietet wird.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), verwies gleichzeitig aber auf eine Ausnahme: Ist eine Anlage laut Teilungserklärung als Ärztehaus konzipiert, würde eine Kindertageseinrichtung ihrem „professionellen Charakter“ widersprechen.

Im Streitfall geht es allerdings um eine Anlage mit Wohnungseigentum im Münchener Ortsteil Schwabing. Nach der Teilungserklärung durfte in dem Haus neben normalen Wohnungen im Erdgeschoss auch ein „Laden mit Lager“ betrieben werden.

Als der Erdgeschoss-Eigentümer stattdessen an ein Eltern-Kind-Zentrum vermietete, hielten die anderen Eigentümer dies für unzulässig. Eine Kindertageseinrichtung sei zu laut und nun mal kein „Laden mit Lager“.

„Klares Signal für kinderfreundliche Gesellschaft“

Doch jedenfalls der Lärm steht der Nutzung als Kindertageseinrichtung nicht entgegen, urteilte der BGH. Auch Einrichtungen, die einem „Laden mit Lager“ ähnlich sind, seien in der Anlage zulässig.

Und bei dem Vergleich sei zu berücksichtigen, dass Kinderlärm laut Gesetz „unter einem besonderen Toleranzgebot steht“ und daher in der Regel nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ gilt. Der Gesetzgeber habe hier „ein klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft“ setzen wollen.

Wenn eine Eigentümergemeinschaft keine Kindereinrichtung wolle, müsse dies in der Teilungserklärung ausdrücklich so benannt sein, urteilte der BGH. Schon wegen des Publikumsverkehrs dürfe allerdings eine als Wohnung ausgewiesene Einheit wohl generell nicht für eine Kita genutzt werden, gegebenenfalls aber für wenige Kinder bei einer Tagesmutter.

Anderes gelte auch für als „Laden“ ausgewiesene Flächen in einer als Ärztehaus konzipierten Anlage, betonten die Karlsruher Richter. „Denn die Nutzung einer Einheit als Kindertageseinrichtung widerspräche unabhängig von ihrem Störungspotenzial dem professionellen Charakter einer solchen Anlage“.

Eine Ausnahme könne auch für andere Nutzungen gelten, wenn der Kinderlärm trotz seiner gesetzlichen Privilegierung „mehr stört als nach der Zweckbestimmung zulässig“. (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: V ZR 203/18

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