Alte Straftaten? Keine Chance auf Approbation

LÜNEBURG (mwo). Bei der Entscheidung über die Approbation eines Arztes sind auch Straftaten zu berücksichtigen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen würden. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden.

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© James Steidl/fotolia.com

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Der Kläger war 1986 wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, 2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und 2005 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Der Mann räumte ein, dass er nach alledem eigentlich als "unwürdig" für den Medizinberuf gelten würde. Allerdings seien die ersten beiden Verurteilungen in ein Führungszeugnis nicht mehr aufzunehmen; daher dürften sie auch bei der Entscheidung über die Approbation nicht mehr berücksichtigt werden.

Das OVG wies diese Argumentation schon in der Entscheidung über einen Antrag des Arztes auf Prozesskostenhilfe zurück: Das Gesetz unterscheide ausdrücklich zwischen dem Führungszeugnis und einem "Verwertungsverbot" für Behörden. Für die Approbation von Ärzten lasse es sogar die Berücksichtigung von Verurteilungen zu, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt sind. Und das obwohl der Approbationsbehörde aus dem Bundeszentralregister - per Gesetz - keine Auskunft über Eintragungen zu erteilen sei, die nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.

Für schwere Straftaten wie Totschlag beläuft sich die Tilgungsfrist auf 20 Jahre plus Dauer der Haft - zehn Jahre mehr als beim Führungszeugnis. Im konkreten Fall ist der Kläger bis dahin 69 Jahre alt - und nach dem Lüneburger Beschluss wäre selbst danach die Approbation noch nicht sicher.

Beschluss des OVG Lüneburg, Az: 8 LA 185/09

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