Kommunale Kliniken

Angst vor dem EU-Gerichtshof

Privatkliniken klagen gegen Defizitausgleich für die Kreiskliniken Calw. Sie sehen darin eine europarechtlich unzulässige Beihilfe.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

© robert fishman / imago

BERLIN. Die kommunalen Kliniken sind in Sorge wegen einer Wettbewerbsklage der privaten Konkurrenz. Die sieht in dem Defizitausgleich durch Kommunen eine europarechtlich unzulässige Beihilfe.

In einem Brief an die kommunalen Kliniken und die kommunalen Spitzenverbände warnt der Interessenverband Kommunaler Krankenhäuser in Deutschland (IVKK) vor erheblichen Gefahren, sollte der Streit vor dem Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg landen.

Bereits im Mai hatte nach eigenen Angaben der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) beim Landgericht Tübingen Klage gegen den Landkreis Calw eingereicht.

Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Landkreistags, bis 2016 das Defizit der Kreiskliniken Calw GmbH auszugleichen - 2012 immerhin sechs Millionen Euro.

EU-Richter: Kreiskliniken Calw ohne Sonderaufgaben

Nach Überzeugung der Privatkliniken ist dies eine Subvention, die bei der EU-Kommission hätte angezeigt und genehmigt werden müssen. Ungenehmigte Zahlungen verstießen gegen europäisches Beihilferecht.

Nach der Rechtsprechung des erstinstanzlichen Gerichts der europäischen Union (EuG) seien Beihilfen nur für Kliniken erlaubt, die bestimmte Sonderaufgaben übernehmen.

Bei den Kreiskliniken Calw sei dies aber nicht der Fall. Einen sachlichen Grund für Subventionen gebe es daher nicht.

Auch der IVKK zeigte nun Interesse an einer rechtlichen Klärung. Er sorgt sich aber davor, dass das Landgericht Tübingen den Streit unmittelbar dem EuGH vorlegen könnte.

Kommunale Kliniken setzen auf Rechtsgutachten

Bei der Universität Hannover hat der Verband daher ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Es soll zeigen, dass der Defizitausgleich für kommunale Kliniken vom Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gedeckt ist.

Zwar sei die Krankenhausfinanzierung in Deutschland "reformbedürftig und möglicherweise ungerecht". "Bestens aufgehoben" sei diese Frage aber beim Bundesverfassungsgericht, schreibt der Vorsitzende des IVKK, Bernhard Ziegler. Sie dürfe nicht auf die EU-Ebene verlagert werden.

Welchen Weg die Klage nimmt, entscheidet zunächst das Landgericht Tübingen. Dies kann den Streit direkt dem EuGH vorlegen, muss es aber nicht.

Wenn nicht, wird wohl die unterlegene Seite das Oberlandesgericht Stuttgart und danach den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anrufen.

Bleiben dort europarechtliche Fragen, muss der BGH dem EuGH vorlegen; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist demgegenüber unüblich.

Eine Verfassungsbeschwerde bliebe aber den Privatkliniken, sollten sie vor dem BGH unterliegen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Wer hat Angst vor Luxemburg?

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