Detailänderungen im EBM

Anleitung zur rtCGM nun für alle Schwerpunkt-Internisten mit Weiterbildung

Nicht nur zum 1. April gibt es umfangreiche Änderungen des EBM. Der Bewertungsausschuss hat schon zum 1. Januar eine Reihe von Details im Bewertungsmaßstab geändert.

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Berlin. Ergänzungen zu einigen Beschlüssen aus dem Herbst, eine Änderung im Neugeborenen Screening und eine interessante Neuerung für internistische Diabetologen hat der Bewertungsausschuss zum Jahresende neben vielen anderen Beschlüssen zum Jahresende unter Dach und Fach gebracht. Die Beschlüsse im einzelnen:

  • Erweitertes Neugeborenen-Screening: Das Erweiterte Neugeborenen-Screening – Gebührenordnungsposition (GOP) 01707 – kann ab Januar gemäß der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bis zur U3 durchgeführt und abgerechnet werden, also bis zur 5. Lebenswoche. Voraussetzung dafür ist, dass das Screening noch nicht im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert ist. Bislang konnte die GOP 01707 nur bis zum vollendeten zehnten Lebenstag berechnet werden.

Neu ab 1. Januar: Augenärzte können die OCT zur Therapiesteuerung (GOP 06338 und GOP 06339) ab Januar am Operationstag auch neben den GOP zur intravitrealen Medikamenteneingabe abrechnen (GOP 31371 beziehungsweise 31372, 31373 sowie GOP 36371 beziehungsweise 36372 und 36373). Das war bisher ausgeschlossen.

  • GOP 13360 auch für Schwerpunktinternisten: Fachärzte für Innere Medizin mit einem Schwerpunkt können ab dem kommenden Jahr die GOP 13360 berechnen (Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung). Das ergibt sich aus der Änderung der Präambel des internistischen Kapitels im EBM (13.1 sowie zur Klarstellung die Präambel 13.3.2). Voraussetzung ist allerdings auch eine Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder die Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft DDG“.

Das heißt, alle Schwerpunktinternisten können die die Anleitung zur Selbstanwendung abrechnen, sofern die entsprechenden Qualifikationen vorliegen.

  • Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom: Anfang Oktober ist auch die neue Qualitätssicherungsvereinbarung zur hyperbaren Sauerstofftherapie (EBM-Abschnitt 30.2.2) in Kraft getreten. Sie regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen für die Leistung. Die Präambel zu dem EBM-Abschnitt (Nr. 5) mit den Übergangsregelungen wurde nun entsprechend angepasst. (ger)
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