Urteil

Ansparabschreibung erhöht nicht den Praxisgewinn

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln zählt die Auflösung einer Ansparabschreibung bei der steuerlichen Gewinnermittlung ab 2008 nicht mit.

Veröffentlicht:

KÖLN. Rückendeckung für Freiberufler und Kleinunternehmer: Das Finanzamt darf im Einkommensteuerbescheid die Auflösung einer alten Ansparabschreibung nicht als Betriebseinnahme werten.

Damit können die bis August 2007 möglichen Ansparabschreibungen nicht mehr bei der Steuer gewinnerhöhend wirken. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden.

Das Gericht begründet dies mit der Nachfolgeregelung, dem 2008 als Fördermaßnahme für kleine Unternehmen eingeführten Paragrafen 7g Einkommensteuergesetz, der Kleinunternehmen und Freiberuflern einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten erlaubt.

Da dieser bei der Ermittlung des steuerlich maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsste, müsse dies bei Einkommensteuererklärungen ab 2008 korrespondierend auch für die Auflösung früherer Ansparabschreibungen gelten, so die Richter.

Alte Regelung hinfällig

Zur Erinnerung: Die alte Regelung der Ansparabschreibungen besagte, dass die Rücklage bei ihrer Bildung als Betriebsausgabe und bei ihrer Auflösung als Betriebseinnahme zu werten war.

Diese Regelung ist nach Ansicht des FG Köln mit dem neuen Paragrafen 7g aber hinfällig. Damit gab das Gericht einem Arzt Recht, der gegen seinen Steuerbescheid für 2008 geklagt hatte.

Denn das Finanzamt hatte bei der Ermittlung seines Praxisgewinns - und damit der für den Investitionsabzugsbetrag zulässigen Gewinngrenze von maximal 100.000 Euro pro Jahr - eine 2008 aufgelöste Ansparabschreibung von fast 90.000 Euro nicht herausgerechnet, gleichzeitig aber den Investitionsabzugsbetrag von über 120.000 Euro auf den Gewinn aufaddiert. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. (reh)

Az.: 4 K 2910/10

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