Sozialrecht

Anspruch auf Cannabis hängt auch vom Gerichtsort ab

Das Landessozialgericht Darmstadt setzt hohe Hürden für die Cannabis-Verordnung. Andere Gerichte sind liberaler.

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DARMSTADT. Für die seit März 2017 bestehende Möglichkeit, Cannabis zu GKV-Lasten zu verordnen, gibt es hohe Hürden. Laut einem Eilbeschluss des Hessischen Landessozialgerichts begründen insbesondere allein starke Schmerzen noch keinen Anspruch. Nach einem weiteren Beschluss gilt gleiches bei Fibromyalgie. Dagegen hatte ein Mann mit chronischen Bauchschmerzen Erfolg.

Das Sozialgesetzbuch V bindet die Cannabis-Verordnung an die Voraussetzung, dass sie zumindest Linderung für eine "schwerwiegende Erkrankung" verspricht. Zudem darf es keine schulmedizinische Alternative geben, oder diese darf dem Patienten nach ärztlicher Einschätzung nicht zuzumuten sein, etwa wegen starker Nebenwirkungen. Nach Ansicht des LSG Darmstadt reicht danach ein reines Schmerzsyndrom für eine Cannabis-Verordnung nicht aus. Vielmehr müsse den Schmerzen ein "schwerwiegendes Krankheitsbild" zugrunde liegen, das "mittels ärztlicher Befundberichte" belegt ist. In einem anderen Fall verweigerte das Gericht auch einem Patienten mit Fibromyalgie die Cannabis-Verordnung. Nach bisheriger Studienlage wirke Cannabis hier nicht lindernd. In beiden Fällen rügten die Richter zudem, die Ärzte hätten schulmedizinische Alternativen nicht ausreichend geprüft.

In einem dritten Fall litt ein Mann unter starken chronischen Bauchschmerzen, die sein Leben schwer einschränkten. Grund waren wiederholte Entzündungen der Bauchspeicheldrüse und eine Pankreatikojejunostomie. Selbst Morphium konnte die Schmerzen nur leicht mindern. Der Arzt verordnete ein Cannabis-Mundspray. Dieses bringe zumindest die Aussicht auf Linderung, eine schulmedizinische Alternative gebe es nicht, befand das LSG. Daher müsse die Kasse das verordnete Cannabis-Mundspray bezahlen.

Großzügiger zeigte sich kürzlich das LSG Rheinland-Pfalz. Hier litt ein Kläger unter einer Psoriasis-Arthropathie. Ähnlich wie in den beiden oben berichteten Fällen aus Darmstadt meinte auch hier die Kasse, der Arzt habe Behandlungsalternativen nicht begründet ausgeschlossen. Das LSG Mainz sprach dem Patienten dennoch das zur Schmerzlinderung verordnete Cannabis zu. Der Arzt habe diese Therapie befürwortet, die Kasse dürfe sie daher nur in Ausnahmefällen ablehnen. (mwo)

LSG Darmstadt: L 8 KR 255/17 B ER (Schmerzsyndrom), L 8 KR 366/17 B ER (Fibromyalgie) und L 8 KR 288/17 B ER (Bauchschmerzen). LSG Mainz: L 5 KR 140/17 B ER (Psoriasis-Arthropathie)

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