Recht

Anspruch auf Exoskelett für GKV-Patienten

Ein querschnittsgelähmter Patient kann mit einem verordneten Exoskelett versorgt werden, da dieses die Funktion der Beine übernehme, so das LSG Essen.

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Essen. Gesetzlich versicherte Patienten haben bei einer Querschnittslähmung Anspruch auf die Versorgung mit einem Exoskelett und müssen sich nicht auf einen Aktiv- und einen Gehrollstuhl als Hilfsmittel verweisen lassen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein Mann, der seit einem Verkehrsunfall querschnittsgelähmt ist, hatte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem ärztlich verordneten Exoskelett beantragt. Die Kosten betrugen rund 100 .000 Euro. Das lehnte die Kasse ab. Während die Klage des Patienten vor dem Sozialgericht ohne Erfolg blieb, gab ihm das LSG jetzt recht.

Selbstständiges Stehen und Gehen möglicht

Das Exoskelett ersetze als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine, indem es das selbstständige Stehen und Gehen ermögliche, teilte das LSG mit. Nach Einschätzung der Richter geht es bei der Hilfsmittelversorgung nicht darum, die durch die Querschnittslähmung verursachte Nervenschädigung und die Bewegungslosigkeit der Beine auszugleichen.

„Weder das Exoskelett noch sonst ein auf dem Markt erhältliches Hilfsmittel sei derzeit in der Lage, dem Kläger wieder ein willensgesteuertes Bewegen seiner Beine zu ermöglichen“, berichtete das LSG.

Das Exoskelett könne aber die Funktion des Stehens und des Gehens ersetzen. Der Mann müsse es dafür anlegen und auf einer Fernbedienung das gewünschte Programm wählen. Das Exoskelett funktioniere beim Gehen ähnlich wie eine mechatronische Beinprothese, etwa das C-Leg. Ein vergleichbares Hilfsmittel seien auch Hörgeräte.

Das LSG hat die Revision zugelassen. (iss)

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 675/19.

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