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Apothekenkontrolle: Gebühren auch nach anonymer Anzeige

SAARLOUIS (mwo). Die Verwaltungsgebühr für eine Apothekenkontrolle wird auch dann fällig, wenn die Kontrolle auf eine anonyme Anzeige zurückgeht.

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Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die anonymen Vorwürfe von vornherein völlig aus der Luft gegriffen erscheinen, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis. Die Apotheke der Klägerin wurde im März 2010 infolge einer anonymen Anzeige kontrolliert. Dabei ging es unter anderem um das beschäftigte Personal.

Die zuständigen Behörden stellten der Apothekerin eine Verwaltungsgebühr von 100 Euro in Rechnung. Dies wollte sie nicht bezahlen: Eine unangemeldete Kontrolle zu ihren Lasten sei bei einer anonymen Anzeige nicht gerechtfertigt gewesen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Laut Arzneimittelgesetz unterlägen die Apotheken staatlicher Überwachung, sodass eine Kontrollgebühr zulässig sei.

Zumindest im Saarland lasse das Gebührengesetz den Behörden auch keinerlei Ermessen, im Einzelfall auf die Gebühr zu verzichten. Im konkreten Fall sei die anonyme Anzeige nicht so haltlos gewesen, dass die Behörden darauf nicht hätten reagieren dürfen. Zumindest teilweise hätten sich die Vorwürfe auch bestätigt.

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