Substitution

Approbation weg nach Therapie ohne Konzept

Ein Gericht bestätigt den Widerruf der Approbation einer Substitutionsärztin. Sie hatte sich nicht an die Anforderungen der Behandlung gehalten.

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LÜNEBURG. Substitutionsärzte, die sich über die Vorschriften zur Verschreibung von Betäubungsmitteln hinwegsetzen, müssen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch mit dem Entzug ihrer Approbation rechnen.

Dabei können ältere Ärzte nicht auf größere Gnade hoffen, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschied. Es bestätigte damit den Widerruf der Approbation einer Ärztin.

Nach Feststellung der Strafgerichte hatte sie mehrfach Polamidon sowie Schlafmittel, Psychopharmaka und Opioide verordnet, ohne sich an die Vorschriften zu halten. Neben einer unzulänglichen Dokumentation fehlte es in vielen Fällen an einem Therapiekonzept zur Beendigung der Drogensucht, und die Patienten wurden nicht ausreichend kontrolliert. Sie wurde zunächst zu einer Geld- und dann zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Die Ärztekammer widerrief 2012 die Approbation und forderte die Ärztin auf, ihre Zulassungsurkunde zurückzugeben. Vor dem Verwaltungsgericht Stade hatte die Klage der Ärztin keinen Erfolg.

Das OVG wies nun den hiergegen gerichteten Antrag auf Berufung ab. Zunächst wies das OVG zahlreiche Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte zurück, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hatte.

Ihre eigenen Verstöße gegen "zwingende Voraussetzungen einer ärztlichen Substitutionsbehandlung" habe sie damit letztendlich nicht in Frage gestellt. Vielmehr habe die Ärztin "gravierende Verfehlungen wiederholt und über einen langen Zeitraum" begangen.

Sogar nach ihrer ersten strafrechtlichen Verurteilung habe sie diese fortgesetzt. Aus diesem "erheblich strafbaren Verhalten" ergebe sich auch die "Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs", so das OVG weiter.

Eine "fundierte Indikation" und ein "umfassendes Therapiekonzept" gehörten zu den "grundlegenden Voraussetzungen der Substitutionsbehandlung". Die Verordnungen der Ärztin seien aber sogar geeignet gewesen, die Sucht ihrer Patienten noch zu fördern. Zudem habe die Gefahr von Fehldosierungen bestanden.

Unbeeindruckt blieb das OVG auch vom Hinweis der Klägerin auf ihr fortgeschrittenes Alter. Sie habe daher kaum die Möglichkeit, nochmals eine Approbation zu erlangen. Deren Widerruf laufe daher auf ein lebenslanges Berufsverbot hinaus. Doch "bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufsausübung kann bei älteren Ärzten kein anderer Maßstab angelegt werden als bei jüngeren Ärzten", betonten die Lüneburger Richter.

Strafrechtlich hatte kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe Substitutionsärzte entlastet. Danach kann ihnen auch bei Verstößen gegen die Verordnungsregeln kein Tötungsdelikt angelastet werden, wenn Patienten in Kenntnis der Risiken eine Überdosis einnehmen. (mwo)

Az.: 8 LA 84/13

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