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Urteil

Arbeitsgericht erschwert Mitarbeiter-Überwachung

Veröffentlicht:

ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat der Überwachung von Mitarbeitern durch Detektive enge Grenzen gesetzt.

Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen, urteilten die Richter am Donnerstag.

Derartige Pflichtverletzungen können laut einem Gerichtssprecher etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Ist die Überwachung unzulässig, haben trotzdem observierte Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens dagegen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Mit der Forderung ihres vollständigen Anspruchs scheiterte dennoch eine Klägerin aus Münster, die von ihrem früheren Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro erstreiten wollte.

Die Sekretärin war nach einer Krankschreibung im Auftrag ihres Chefs mehrere Tage lang von einem Detektiv überwacht worden.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihr daraufhin 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Summe ebenfalls für angemessen. (dpa)

Az.: 8 AZR 1007/13

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