Steuerrecht

Arbeitszeit-Nachweis bei Ehepartnern nicht notwendig

Sind Angehörige in der Praxis angestellt, müssen die geleisteten Arbeitszeiten für die steuerliche Anerkennung nicht zwingend aufgezeichnet werden.

Veröffentlicht:

München. Der Bundesfinanzhof in München hat Praxischefs die steuerliche Anerkennung des Arbeitsvertrags mit dem Ehepartner erleichtert. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil ist eine Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zwar hilfreich, jedoch nicht zwingend. Zumindest bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen zudem die Arbeitszeiten auch nicht immer im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein.

Das Urteil erging zu einem Obergerichtsvollzieher aus Rheinland-Pfalz. Wie in diesem Beruf üblich hatte er Bürohilfen eingestellt: seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft. Die Ausgaben für Tochter und Fremdkraft erkannte das Finanzamt steuermindernd an. Den Lohn der Ehefrau, die laut Vertrag mit 40 Stunden pro Monat beschäftigt war, dagegen nicht.

Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße vermisste eine Vereinbarung der konkreten Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag. Zudem habe die Ehefrau zumindest im ersten Quartal keine sogenannten Stundenzettel ausgefüllt, um ihre tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Behörde nachzuweisen, hieß es.

Wie nun der Bundesfinanzhof in seinem Urteil entschied, ist beides nicht zwingend erforderlich. Dabei bekräftigten die obersten Finanzrichter zunächst aber ihre bisherige Rechtsprechung. Danach können Lohnzahlungen an Angehörige nur dann steuermindernd abgezogen werden, wenn der Lohn auch tatsächlich gezahlt und die Arbeit tatsächlich erbracht wird. Insgesamt müsse der Arbeitsvertrag zwischen den Angehörigen „dem zwischen Fremden Üblichen“ entsprechen. Insbesondere bei einer Teilzeitbeschäftigung setze dies allerdings keineswegs nicht immer eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der konkreten Arbeitszeiten voraus. Denn diesbezügliche Unklarheiten könnten auch auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit zurückgehen.

Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitszeit, etwa auf Stundenzetteln, dienten lediglich Beweiszwecken. „Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich“, heißt es weiter in den Leitsätzen des jetzt schriftlich veröffentlichten Urteils.

Nach diesen Maßgaben muss nun das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße den Fall nochmals überprüfen. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 28/18

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