Arzneimittelverkauf nur mit Sachkunde

LÜNEBURG (mwo). Auch apothekenfreie Arzneimittel dürfen nur von sachkundigem Personal verkauft werden. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg bekräftigt.

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Es wies die Klage eines Filialhändlers ab. In einer Filiale hatten zwei Mitarbeiter die notwendige Sachkunde zum Arznei-Verkauf.

Weil diese die Öffnungszeiten von 7 bis 21 Uhr nicht abdecken konnten, sollte das Unternehmen eine weitere Person mit entsprechender Ausbildung einstellen. Die Klage gegen diese Auflage hatte keinen Erfolg.

Das Arzneimittelgesetz setze "die ständige Anwesenheit" zumindest einer sachkundigen Person voraus, so das OVG.

Az.: 13 LA 190/11

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