Arzneimittelverkauf nur mit Sachkunde

LÜNEBURG (mwo). Auch apothekenfreie Arzneimittel dürfen nur von sachkundigem Personal verkauft werden. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg bekräftigt.

Veröffentlicht:

Es wies die Klage eines Filialhändlers ab. In einer Filiale hatten zwei Mitarbeiter die notwendige Sachkunde zum Arznei-Verkauf.

Weil diese die Öffnungszeiten von 7 bis 21 Uhr nicht abdecken konnten, sollte das Unternehmen eine weitere Person mit entsprechender Ausbildung einstellen. Die Klage gegen diese Auflage hatte keinen Erfolg.

Das Arzneimittelgesetz setze "die ständige Anwesenheit" zumindest einer sachkundigen Person voraus, so das OVG.

Az.: 13 LA 190/11

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Landesarbeitsgericht Rostock

Urteil: Kündigung nach häufigen Kurzerkrankungen

Abrechnungsbetrug

AOK Hessen: Meiste Betrugsversuche bei Pflege

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Altersbedingter Hörverlust: Ursache ist eine Degeneration der Cochlea. Verstärkt wird der Prozess vermutlich durch Entzündungen und mikrovaskuläre Veränderungen.

© Andrey Popov / stock.adobe.com

Niedrigdosierte Gabe

ASS hilft nicht gegen Hörverlust im Alter