Wartezimmer-TV

Arztpraxis darf nicht exklusiv für Apotheke werben

Das Zuweisungsverbot vom Arzt zu einer bestimmten Apotheke wird auch bei exklusiver Werbung im Wartezimmerfernsehen verletzt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz bestätigt – im Urteil aber auch angedeutet, was im Wartezimmerfernsehen als Werbung erlaubt sein könnte.

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FRANKFURT/MAIN. Exklusive Werbung für eine bestimmte Apotheke hat nichts auf dem Bildschirm eines Wartezimmer-Fernsehens in der Arztpraxis verloren. In einem aktuellen Urteil bestätigte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main eine erstinstanzliche Entscheidung.

Ist der Werbeplatz im Wartezimmerfernsehen allerdings nicht exklusiv und wirkt die Werbung insgesamt nicht wie eine Empfehlung des Arztes, kann eine solche Werbung erlaubt sein.

In den Verfahren hatte die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) über die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg gegen ein Unternehmen geklagt, das damit geworben hatte, über ein regionales Gesundheitsfenster auf einem Wartezimmer-TV-Angebot regional ansässige Unternehmen aus den Bereichen Gesundheit, Wellness, Fitness und Medizin exklusiv vorzustellen, darunter auch individuelle Apotheken. Werbeaussagen waren damals unter anderem gewesen "Werden Sie beim Arzt empfohlen oder Ihr Wettbewerb?" Dieses Geschäftsmodell verwarf das OLG nun auch in zweiter Instanz.

Nach Auffassung der BLAK verstößt eine solche Empfehlung von Apothekenspots im Arzt-Wartezimmer sowohl gegen das Zuweisungsverbot nach Paragraf 11 Abs.1 Apothekengesetz als auch gegen entsprechende berufsrechtliche Vorgaben der Bayerischen Landesapothekerkammer (Paragraf 20 II Nr. 4).

Das Landgericht Limburg folgte dieser Auffassung und untersagte das Geschäftsmodell, soweit für eine bestimmte Apotheke geworben wird, in der ersten Instanz. Das OLG urteilte nun, dass eine Zuführung im Sinne von Paragraf 11 ApoG nicht nur bei einer unmittelbaren Einigung zwischen Arzt und Apotheker vorliegt, sondern eine Werbung gegenüber Patienten auch unter Einschaltung Dritter mit Wissen und Wollen von Arzt und Apotheker als unzulässige Zuführung einzustufen ist.

Hintergrund: Die Werbung wurde ja beim Anbieter des Wartezimmerfernsehens geschaltet, ohne dass der Arzt beteiligt sein musste.

Revision zugelassen

"Diese Auslegung ist geboten, da ansonsten die Regelung des Paragrafen 11 ApoG ohne weiteres umgangen werden könnte", so das OLG. Klaus Laskowski, Justiziar der BLAK freut sich über die vom OLG vorgenommene Definition des Zuweisungsbegriffs, der auch die direkte Beanstandungsmöglichkeit einschließt, wenn ein Dritter Apotheker (und Arzt) zu einem Gesetzesverstoß verleitet. Dadurch könne nun wirksam und effektiv gleich beim Veranlasser angesetzt werden.

Eine distanziertere Form der Werbung - nicht exklusiv - weise "charakteristische Merkmale für einen Vorstoß gegen das Apothekengesetz nicht mehr" auf, so das OLG aber auch.

Wie der Vertreter des beklagten Anbieters von Wartezimmerfernsehen, die Kanzlei HFBP Rechtsanwälte - Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner in Frankfurt, Gießen und Berlin - in einer Pressemitteilung ausführte, biete das Unternehmen mittlerweile keinen exklusiven Werbeplatz mehr im Wartezimmer-TV an.

In einem Beispielbild, das offenbar auch vor Gericht vorgelegen hatte, wurde gezeigt, dass über der Werbeeinblendung ausdrücklich formuliert ist: "Dies ist keine Information Ihres Arztes." Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zuglassen. (run/ger)

Az.: 6 U 2/13

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