Neue Weisung der BA

Auch Vertragsärzte haben jetzt Chance auf Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit revidiert ihre bisherige Auffassung: Danach können prinzipiell auch Vertragsärzte Kurzarbeitergeld beantragen. Kliniken bleiben ausgeschlossen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Bei Umsatzeinbruch in GKV-fremden Leistungsbereichen können auch Vertragsärzte Kurzarbeitergeld beantragen.

Bei Umsatzeinbruch in GKV-fremden Leistungsbereichen können auch Vertragsärzte Kurzarbeitergeld beantragen.

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Nürnberg/Berlin. Die Bundesagentur für Arbeit rudert zurück und gibt ihre interne Weisung auf, wonach Vertragsärzte als Arbeitgeber grundsätzlich von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind. In einer zu Wochenbeginn veröffentlichten neuen Anweisung („Kurzarbeitergeld an Leistungserbringer im Gesundheitswesen“) werden nun auch Vertragsärzte in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen. Ausdrücklich anerkennt die BA jetzt, dass die mit dem sozialrechtlichen „Schutzschirm“ vorgesehenen Ausgleichszahlungen „die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung“ ausklammern. Nur wenn das Betriebsrisiko „anderweitig aufgefangen wird“ – also etwa durch Zahlungen über den Schutzschirm –, dürfe „der Arbeitgeber nicht von seiner Lohnfortzahlungspflicht durch Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden“.

Was das im Einzelfall heißt, wie also Kurzarbeitergeld auf den Rückgang privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Leistungsanteile in Vertragsarztpraxen ausgelegt wird, bleibt zwar offen. Jedoch gesteht die BA nun offenkundig die seitens der Ärzteschaft wiederholt geforderte Einzelfallprüfung zu. „Diese Einzelfallprüfung wird nun erfolgen. Und das ist gut so“, kommentierte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen den Richtungswechsel der Behörde.

Prinzipiell ausgenommen vom Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin Kliniken, die gemäß COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz bis Ende September Anspruch auf eine Ausgleichspauschale von täglich 560 Euro pro fehlendem Patienten (gegenüber Jahresdurchschnitt 2019) haben. Bis Laufzeitende dieser Regelung seien „Abrechnungen von Kurzarbeitergeld von Krankenhäusern abzulehnen“, heißt es kurz und bündig. Lediglich reine Privatkliniken, die keinen Anspruch auf den Ausgleich hätten, können Kurzarbeitergeld erhalten.

Der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ), der sich vehement gegen den pauschalen Ausschluss der Vertragsarztpraxen vom Kurzarbeitergeld stark gemacht hatte, begrüßte die Klarstellung der BA. „Wir betrachten es als gutes Zeichen, dass die Behörde zu einer Revision ihrer fehlerhaften Meinung in der Lage ist.“ Damit sei „die bestmögliche Lösung, die ja auch rückwirkend gilt, gefunden worden“. Zustimmung zur neuen Linie der BA kommt erwartungsgemäß auch vom VirchowBund. Bundesvorsitzender Dr. Dirk Heinrich: „Das ist der einzig richtige Schritt“.

Der Hauptgeschäftsführer des Fachärzteverbands SpiFa, Lars Lindemann, bedankte sich ausdrücklich beim Arbeitsministerium „für dessen schnelle Reaktion und den anderen Unterstützern in der Politik, die diese Korrektur ermöglichen“.

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