Buscopan®

Auch bei Reizdarm nicht auf Kassenkosten

Ärzte können den Krampflöser Buscopan® weiterhin regelhaft nicht zu Lasten der GKV verordnen. Eine Ausnahme bei schweren Fällen des Reizdarmsyndroms ist aber noch nicht vom Tisch.

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Reizdarmsyndrom:Laut Bundessozialgericht in den meisten Fällen keine "schwerwiegende Erkrankung". Weshalb OTC-Medikamente dagegen auch nicht erstattungsfähig seien.

Reizdarmsyndrom:Laut Bundessozialgericht in den meisten Fällen keine "schwerwiegende Erkrankung". Weshalb OTC-Medikamente dagegen auch nicht erstattungsfähig seien.

© Adam Gregor/Fotolia.com

KASSEL. Der Versuch von Boehringer Ingelheim, sein nicht-rezeptpflichtiges Spasmolytikum Buscopan® (Butylscopolamin) zumindest für die Indikation Reizdarmsyndrom mit spastischen Beschwerden in die Liste erstattungsfähiger OTC-Arzneimittel zu bekommen, ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) weitgehend gescheitert.

Lediglich für schwere Fälle soll der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Erstattungsfähigkeit erneut prüfen, entschied das BSG am Mittwoch.

Therapiestandard?

Boehringer hatte 2008 beantragt, Buscopan® zur Behandlung "spastischer Beschwerden beim Reizdarmsyndrom" auf die Liste der Mittel zu setzen, die zwar nicht rezeptpflichtig sind, aber dennoch zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können, weil sie "bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten".

Der GBA lehnte dies ab. Das BSG gab ihm nun weitgehend Recht. Das Reizdarmsyndrom sei in der Regel keine "schwerwiegende Erkrankung", betonten die Kasseler Richter. Schon deswegen scheide eine generelle Erstattungsfähigkeit aus.

Allerdings stellte das BSG auch klar, dass der GBA Anträge der Pharmaunternehmen von sich aus umfassend prüfen muss. Er darf die Hersteller nicht einfach darauf verweisen, sie könnten für schwere Verläufe einer Krankheit ja nochmals einen neuen Antrag stellen.

GBA muss Prüfung nachholen

Im Streitfall hatte es der GBA offen gelassen, ob das Reizdarmsyndrom eine schwerwiegende Erkrankung sein kann. Im späteren Streit warf der Ausschuss dann dem Hersteller Boehringer Ingelheim vor, er habe dafür keine Belege beigebracht. Statistiken zufolge nimmt das Reizdarmsyndrom in fünf Prozent der Fälle einen schweren oder besonders schweren Verlauf.

Wenn der GBA in solchen Fällen eine Verordnungsfähigkeit zu GKV-Lasten für möglich hält, muss er Unterlagen hierzu von sich aus anfordern, betonte das Bundessozialgericht. Eine entsprechende Prüfung soll der GBA nun noch nachholen.

Die Chancen für eine Ausnahmeregelung stehen jedenfalls nicht von vornherein schlecht, da das IQWIG Hinweise für eine Wirksamkeit von Buscopan® bei schwerem Reizdarm sieht. (mwo)

Az.: B 6 KA 21/13 R

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