Urteil

Auch einseitige Arthrose kann berufsbedingt sein

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KÖLN. Eine einseitige Kniegelenksarthrose kann als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden, wenn ein Handwerker jahrelang einseitig kniend gearbeitet hat. Das hat das Sozialgericht Dortmund (SG) entschieden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hatte bei einem Gas- und Wasserinstallateur die berufliche Verursachung der Gonarthrose gerade wegen der Einseitigkeit angezweifelt.

Nach Einschätzung des SG ist die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung dagegen auf die jahrelange kniebelastende Arbeitshaltung in der sogenannten Fechterstellung zurückzuführen. Das Übergewicht des Mannes stehe der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen, entschieden die Richter. (iss)

Az.: S 18 U 113/10

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