Teilgemeinschaften

Auf Verteilung des Gewinns kommt es an

Die Bundesärztekammer berät über Konsequenzen des BGH-Urteils zu Teilgemeinschaften für die Berufsordnung.

Veröffentlicht:

BERLIN. Teilberufsausübungsgemeinschaften zwischen Haus- und Fachärzten unter Einschluss von Radiologen, Pathologen oder Laborärzten werden in Zukunft an der Regelung zur Aufteilung des Gewinns unter den Partnern gemessen werden. Das geht aus der Antwort auf eine Anfrage der "Ärzte Zeitung" bei der Bundesärztekammer hervor.

Wie berichtet, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall zu einer Teilgemeinschaft in Nordbaden entschieden, dass das pauschale Verbot der Zusammenarbeit einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG) mit Radiologen verfassungswidrig und damit nichtig ist.

"Für Ärzte bedeutet dies, dass ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Berufs zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen kann, sofern er nicht einer Umgehung des § 31 (Unerlaubte Zuweisung) dient", so die BÄK in ihrer Stellungnahme.

Und: "Dies bedeutet, dass der Gewinn unter den Mitgliedern einer TBAG in einer Weise verteilt werden muss, die dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht".

Genau darüber wird auch das Oberlandesgericht Karlsruhe demnächst verhandeln, an das der BGH den Fall zurückverwiesen hat. In der betroffenen TBAG wird ein Prozent des Gewinns als Sockelbetrag an die Mitglieder verteilt.

Eine Änderung der Musterberufsordnung in dem beklagten Paragrafen 18 (Kooperationen) sei in Folge des Urteils "denkbar" so die BÄK. Dies werde "in den zuständigen Gremien beraten", heißt es, "und in das Konvergenzverfahren eingebracht". (ger)

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