BFH erleichtert Steuerabzug für Krankheitskosten

MÜNCHEN (mwo). Krankheitsbedingte Ausgaben können künftig einfacher und ohne Amtsarzt steuerlich geltend gemacht werden. Mit diesem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München den steuerlichen Stellenwert von Attesten und Gutachten niedergelassener Ärzte deutlich erhöht.

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Bundesfinanzhof in München: Für die Absetzbarkeit von Krankheitskosten muss nun nicht mehr der Amtsarzt als Beweisträger auftreten.

Bundesfinanzhof in München: Für die Absetzbarkeit von Krankheitskosten muss nun nicht mehr der Amtsarzt als Beweisträger auftreten.

© dpa

Als "außergewöhnliche Belastung" gelten Ausgaben, die im Einzelfall "zwangsläufig" anfallen, obwohl andere Bürger in gleichen Familienverhältnissen und mit vergleichbarem Einkommen diese Ausgaben nicht haben.

Bei Gesundheitsausgaben war die Hürde für den Steuerabzug bislang jedoch hoch: Schon im Vorfeld jeder Ausgabe mussten Patienten nicht nur an ihre Gesundheit sondern auch an ihre Steuererklärung denken und sich vorab durch einen Amts- oder Vertrauensarzt bestätigen lassen, dass die Behandlung oder andere Ausgaben medizinisch notwendig sind.

Diese Anforderungen gab der BFH nun auf. Sie sei unvereinbar mit dem "Grundsatz der freien Beweiswürdigung".

Auch das Gesetz verlange eine solche amtsärztliche Vorab-Bescheinigung nicht. Es gebe auch keinen Grund zu der Annahme, dass nur Amtsärzte die ausreichende Sachkunde besitzen, um die Notwendigkeit der Ausgaben zu beurteilen.

Komme es im Einzelfall zum Streit über die beigebrachten Belege, könnten die Finanzgerichte immer noch ein amtsärztliches Gutachten einholen.

In einem der Fälle ging es um unbelastete Möbel für ein asthmakrankes Kind, im zweiten hatten Eltern ihren Sohn auf ärztlichen Rat in ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum geschickt.

Dass im zweiten Fall die Eltern auf Leistungen der Sozialhilfe verzichtet hatten, stehe einer steuerlichen Anrechnung nicht entgegen, urteilte der BFH. Beide Fälle müssen nun die Finanzgerichte neu prüfen.

Az.: VI R 16/09 und 17/09

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