Urteil
BGH: Ärzte haften nicht für Schäden durch Coronaimpfung
Ärzte haben während der Pandemie mit Coronaimpfungen eine hoheitliche Aufgabe erfüllt. Für mögliche Impfschäden haften deshalb nicht sie, sondern der Staat, urteilt der Bundesgerichtshof.
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Der Bundesgerichtshof hat eine Klage gegen eine Dortmunder Ärztin wegen eines möglichen Schadens durch eine Coronaimpfung abgewiesen.
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Karlsruhe. Coronaimpfungen waren bis zum 7. April 2023 eine staatliche Aufgabe. Für mögliche Impfschäden haften daher nicht die impfenden Ärztinnen und Ärzte, sondern der Staat, wie am Donnerstag, 9. Oktober 2025, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er wies damit die Klage gegen eine Ärztin aus dem Raum Dortmund ab.
Der Kläger hatte sich 2021 dreimal gegen das Coronavirus impfen lassen. Etwa drei Wochen nach der in der Praxis der niedergelassenen Ärztin vorgenommenen dritten „Booster-Impfung“ wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Als Folge sind nach eigenen Angaben die kognitiven Fähigkeiten des Mannes erheblich eingeschränkt und auch psychisch sei er stark beeinträchtigt. Seinen früheren Beruf könne er nicht mehr ausüben.
Der Kläger meinte, es handele sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und zudem sei er vorab nicht hinreichend aufgeklärt worden. Von der impfenden Ärztin und ihrer Mitarbeiterin verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800.000 Euro.
Kläger hat in allen Instanzen verloren
Seine Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Bis zum 7. April 2023 seien Coronaimpfungen auch durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte „in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes“ erfolgt, urteilte nun zuletzt auch der BGH. Das gehe aus den bis dahin geltenden jeweiligen Verordnungen zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus hervor. Daher komme „nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht“.
Generell gelte die Tätigkeit einer Privatperson als hoheitlich, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Betätigung und einer hoheitlichen Aufgabe besteht und die Privatperson „gleichsam als bloßes ‚Werkzeug‘ oder ‚Erfüllungsgehilfe‘“ des Staates handelt. In solchen Fällen müsse der Staat die Tätigkeit der Privatperson gegen sich selbst gelten lassen.
Hier habe das Bundesgesundheitsministerium im Zuge seiner „Corona-Impfkampagne“ einen Anspruch der Bürger auf Corona-Schutzimpfungen geschaffen. Dies habe nicht nur dem Schutz der Geimpften, sondern auch dem Gesundheitsschutz insgesamt und „der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen“ gedient, so der BGH weiter zur Begründung. Zwar habe es keine Impfpflicht gegeben, eine Verweigerung habe aber zu erheblichen Nachteilen führen können, etwa Kontakt- und Tätigkeitsverbote.
Praxen waren ausdrücklich in Impfkampagne eingebunden
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte seien in diese Kampagne „ausdrücklich eingebunden“ gewesen. Sie hätten den Anspruch auf Impfung umgesetzt und damit eine hoheitliche Aufgabe erfüllt. Dabei hätten die Verordnungen des Gesundheitsministeriums selbst die Art und Weise der Impfungen vorgegeben.
„Demzufolge sind die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen“, so der BGH abschließend. „Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.“ Gegen den müsste er sich nun wenden, wenn er seine Forderungen weiter verfolgen will. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 180/24